Der Aspekt der Gefährlichkeit einer Arbeit liegt darin begründet, dass eine mögliche Gefährdung der ausführenden Person an Gesundheit oder Leib und Leben gegeben sein kann.
Diese Gefährdung ergibt sich aus Arbeitsverfahren, aus den Arten von Tätigkeiten, aus den zu verwendenden Stoffen oder aus der Umgebung wo Tätigkeiten durchzuführen sind und es können keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen werden, d.h. es gibt keine mögliche 100 %-ige Absicherung, dass die Tätigkeit ungefährlich ausgeübt werden kann.
Bestimmt wird der Begriff der gefährlichen Arbeit nach den Vorschriften der DUGV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) im Zusammenhang mit dem SGB VII.
Was sind gefährliche Arbeiten?
Es können somit gefährliche Arbeiten sein:
- Arbeiten mit Absturzgefahr,
- Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen,
- Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,
- Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern,
- Sprengarbeiten,
- Fällen von Bäumen,
- Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes,
- Der Einsatz bei der Feuerwehr,
- Vortriebsarbeiten im Tunnelbau,
- Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,
- Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z. B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien.
Diese Auflistung ist nur beispielhaft und kann mit weiteren Tätigkeiten ergänzt werden.
Wann und wie kann ein Arbeitnehmer sich wehren?
Bei der Ausführung derartiger Arbeiten sind besondere Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber durchzuführen. Dies kann dadurch gewährleistet werden, dass entsprechende Schutzkleidung anzulegen ist oder Sicherheitseinrichtungen anzubringen sind.
Wichtigstes Instrument ist natürlich die Ausbildung und Befähigung der Mitarbeiter zur Durchführung von gefährlichen Arbeiten.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann können die Arbeiten verweigert werden, da diese dem Arbeitnehmer persönlich unzumutbar sind (§ 275 BGB). Das heißt auch, dass der Lohnanspruch des Arbeitnehmers fortbesteht und Sanktionen des Arbeitgebers wie eine Abmahnung oder Kündigung nicht rechtens sind.
Arbeiten können aber nicht verweigert werden, wenn der Arbeitsvertrag gerade auf eine Ausübung von gefährlichen Arbeiten abstellt und der Arbeitgeber objektiv alles dafür tut, um die Sicherheit des Arbeitnehmers entsprechend der Unfallverhütungsvorschriften vornimmt.
Dies beginnt bei der Befähigung der Arbeitnehmer zur Ausübung der Tätigkeit und geht weiter, dass alle relevanten Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
Der Arbeitnehmer kann diese Arbeitsverweigerung verbal dem Arbeitgeber mitteilen. Um spätere Streitigkeiten vorzubeugen sollten Beweise und Tatsachen durch den Arbeitnehmer gesammelt werden um die Arbeitsverweigerung auch bei möglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen begründen zu können.
Arbeitsverweigerung bei anderen unzumutbaren Arbeiten
Der Begriff der Unzumutbarkeit der Ausführung von Arbeiten erstreckt sich nun bedeutend weiter.
Hier fallen alle allgemeinen Gründe darunter, wenn gegen gesetzliche, tarifliche oder arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.
Arbeitnehmer müssen keine Weisungen ausführen, wenn sie dadurch gegen Gesetze verstoßen. Als Beispiel sei hier die Lenkzeitüberschreitung genannt. Der Arbeitgeber kann nicht die Überschreitung anordnen.
Eine Arbeitsverweigerung kann auch bei moralischen und religiösen Interessenkonflikten erlaubt sein, z.B. müssen Postwurfsendungen mit ausländerfeindlichen oder kriegsverherrlichten Inhalten nicht verteilt werden.
Eine persönliche Unzumutbarkeit besteht auch bei einer Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers, selbstverständlich darf dieser zum Arzt gehen.
Bei einer Arbeitsverweigerung aus moralischen und religiösen Gründen kann aber dem Arbeitnehmer kein Lohn zustehen. Diesen Gewissenskonflikt hat der Arbeitnehmer hier selbst zu tragen. Weitere Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung durch den Arbeitgeber sind jedoch nicht gerechtfertigt.
Um im Streit mit dem Arbeitgeber gerüstet zu sein, empfiehlt es sich auch hier für den Arbeitnehmer Beweise und Tatsachen festzustellen, um später seine Position glaubhaft vertreten zu können.