Die Kündigung vom Arbeitgeber wird häufig als Schock erlebt. Was nun zu unternehmen ist, wissen die Meisten jedoch nicht. In jedem Fall gilt es keine Zeit zu verlieren. Langes Zögern schadet. Um möglichst vorteilhaft aus der Situation herauszukommen, werden hier die wichtigsten Punkte kurz und knapp zusammengefasst.
Vom Arbeitgeber gekündigt worden, was kann unternommen werden?
Das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber wird häufig als Schock erlebt. Was nun zu unternehmen ist, wissen die Meisten jedoch nicht. In jedem Fall gilt es keine Zeit zu verlieren. Langes Zögern schadet. Um möglichst vorteilhaft aus der Situation herauszukommen, werden hier die wichtigsten Punkte kurz und knapp zusammengefasst.
Erste Maßnahmen
Wer die Kündigung erhalten hat, sollte sich zunächst unbedingt das Empfangsdatum notieren. In diesem Zusammenhang wird dann auch gleich die Frage gestellt, ob rechtliche Schritte überhaupt in Erwägung zu ziehen sind.
Wichtig: Weiterhin sieht das Gesetz nun vor, dass die Meldung beim zuständigen Arbeitsamt spätestens drei Monate vor dem Ende des Verhältnisses zu erfolgen hat. Ist diese Frist aufgrund von Zeitmangel nicht mehr einzuhalten, sind höchstens drei Tage nach der Wirksamkeit der Kündigung erlaubt.
Ansonsten droht eben erst mal eine Sperre, die eben mit dem richtigen Vorgehen ganz einfach erspart werden kann.
Von einer Krankschreibung ist besser abzusehen
Viele neigen dazu, um dem Arbeitgeber eben nicht mehr gegenübertreten zu müssen. Kommt die Täuschung in diesem Zusammenhang heraus, verschlechtert sich die Chancen gegen die Kündigung vorzugehen.
In jedem Fall muss nun damit gerechnet werden, dass sich kein Kompromiss mehr finden lässt. Für die weitere Bewerbung braucht es deshalb ein Arbeitszeugnis.
Allgemeine Grundlagen
In jedem Fall muss der Arbeitgeber nicht unbedingt eine Abfindung zahlen. Um die Aussichten in diesem Zusammenhang verbessern zu können, sollte rechtzeitig gegen die Kündigung geklagt werden.
Die Ansprüche auf den Lohn bestehen bis zum Ende des Verhältnisses weiter. Selbst, wenn die Freistellung erfolgt ist. Wird die Kündigung dann sogar außerordentlich ausgesprochen, kann gar keine Leistung mehr erwarten werden.
Häufig versucht der Arbeitgeber nun den ausstehenden Restbetrag gegen den möglichen Schadensersatz aufzurechnen.
Ungültigkeit der Kündigung und Klage
Ob sich die Kündigungsschutzklage wirklich lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Wer sich in diesem Zusammenhang gute Aussichten ausrechnen kann, sollte aber unbedingt die Frist einhalten.
Wichtig: Spätestens drei Wochen nach der Kündigung muss das Schriftstück beim zuständigen Amtsgericht eingegangen sein.
Viele Gründe können eine Kündigung unwirksam machen. Wird als Grund vom Arbeitgeber über das Fehlverhalten benannt, ist im Regelfall eine vorherige Abmahnung erforderlich. Nur bei sehr schweren Vergehen wie zum Beispiel Diebstahl ist eine sofortige Kündigung denkbar.
Auch kann es zm Beispiel sein, dass die Kündigungsfrist oder soziale Kriterien (Stichwort „Sozialauswahl“) nicht richtig beachtet wurden.
»Mehr zu den BGB-Kündigungsfristen
»Mehr zur Sozialauswahl
Wenn die Kündigung weder der Chef noch eine in Personalangelegenheiten bevollmächtigte Person unterschrieben hat sollte die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden.
Auch bei einer mündlichen oder E-Mail-Kündigung empfiehlt es sich so schnell wie möglich zu widersprechen und die Arbeitsbereitschaft anzubieten, am besten nicht nur durch Anwesenheit, sondern zusätzlich auch schriftlich.
Wichtig: Es sollte also unbedingt trotzdem zur Arbeit gegangen werden und seine Arbeitsbereitschaft gezeigt werden. Am besten wird dies auch zusätzlich z.B. durch ein Fax bekräftigt.
Wo gibt es Beratung?
Verschiedene Stellen wie zum Beispiel die Gewerkschaft (falls man ein Mitglied ist) und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind die richtige Ansprechpartner.