Auch wenn Gerichte in den letzten Jahren nicht selten verbrauchfreundliche Entscheidungen getroffen haben, so bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Verbraucher auch immer Recht bekommen. Und weil sowohl Verbraucher wie auch Großkonzerne die
Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ausschöpfen, kann eine Entscheidung, gesprochen durch das höchste deutsche Gericht, zu einem Grundsatzurteil mit gesetzesähnlichem Charakter werden.
So auch in diesem Fall, wo der Bundesgerichtshof zu klären hatte, ob ein DSL-Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber seinem Anbieter hat (also die Kündigungsfrist nicht einhalten muss), wenn nach einem Umzug in der neuen Wohngegend kein funktionierendes DSL-Netz für ihn verfügbar ist.
Der Kunde und gleichsam Kläger in verschiedenen Instanzen kündigte seinen noch laufenden DSL-Vertrag gemäß § 626 BGB umgehend, als der DSL-Anbieter ihm mitteilte, dass in seinem neuen Wohnumfeld keine DSL-tauglichen Leitungen verlegt seien und dies auch technisch nicht möglich sei. Der DSL-Anbieter seinerseits sah keinen Grund, die Kündigung anzunehmen und zog weiterhin die durch den DSL-Vertrag entstandenen Gebühren ein; im Letzten sogar durch ein Inkassounternehmen, weswegen sich Forderungen in Höhe von 221,52 € – drei Monatsgebühren inklusive Zinsen und Gebühren – ergaben.
Der Kläger zog daraufhin vor das Amtsgericht Montabaur, das die Klage ebenso abwies wie das angerufene Berufungsgericht, das Landgericht Koblenz. Gegen beide für ihn negative Entscheidungen legte der Kläger Revision ein und verfolgte diese vor dem Bundesgerichtshof. Aber auch hier entschieden die Richter mit Urteil vom 11. Oktober 2010 (Aktenzeichen: III ZR 57/10) gegen den Kläger und wiesen die Revision gegen die Entscheidung der Vorinstanz ab.
Zu den Gründen führte das oberste Gericht u. a. aus, dass der Kläger kein Recht und vor allem auch keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung seines bestehenden und noch laufenden DSL-Vetrages hatte. Denn die Umstände, die zu einer Nichteinhaltung der Vertragsleistung durch den DSL-Anbieter führten – keine DSL-Versorgung im neuen Wohngebiet – liegen schuldhaft nicht in der Person des Anbieters begründet, sondern sind einzig und allein zurückzuführen auf den freiwilligen und geplanten Umzug des Kunden. Diesem sei bekannt gewesen, dass die DSL-Versorgung keineswegs flächendeckend möglich ist. Somit trägt er allein das Risiko, durch Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse eine Schlechterstellung in der DSL-Versorgung billigend in Kauf zu nehmen.
Auf Angebote des Anbieters auf eine Vertragsumstellung mit einem geringeren monatlichen Beitrag ging der Kunde zudem nicht ein. Anders würde es sich verhalten, wenn der Umzug des Kunden erzwungen, z.B. berufsbedingt zu erfolgen hatte. Hier hätte ein Sonderkündigungsrecht mitunter Erfolg gehabt. Da diese Situation im vorliegenden Fall nicht vorlag, war die Revision zu verwerfen.