Seit der Liberalisierung des Strommarktes ringen neben den alt eingesessenen und städtischen Unternehmen auch junge Firmen um die Gunst des Kunden. Durch Boni und Rabatte, die zumeist für das erste Lieferjahr gelten, werden Neukunden geworben. Aber nur,
wer die Kündigungsfristen beim alten Stromlieferanten einhält, kann zumeist ohne Probleme zu einem anderen Anbieter wechseln.
Für Kunden des Stromanbieters Stromio stehen die Kündigungsfristen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), hier in Paragraf 20. Darin wird eine Frist zur Kündigung von sechs Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit vereinbart. Stromio weist allerdings in den AGB darauf hin, dass auch davon abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden können. Diese Fristen ergeben sich aus der direkten Vertragsbestätigung. Bei einer 12-monatigen Vertragsmindestlaufzeit liegt die Kündigungsfrist dann zumeist nicht bei sechs Wochen, sondern bei drei Monaten.
Das Kündigungsschreiben bedarf bei Stromio der Schriftform. Computerfaxe, E-Mails oder SMS-Nachrichten werden nicht anerkannt.
Um wirksam und fristgerecht zu kündigen, muss die Kündigung folgende Informationen enthalten:
- Name und Anschrift des Kunden als Absender
- Datum
- Anschrift des Lieferanten Stromio
- Bestellnummer und Vertragskonto
- kurzer Satz mit Kündigungszeitpunkt
- Bitte um eine schriftliche Bestätigung
- eigenhändige Unterschrift des Kunden
Fristlose außerodentliche Kündigung von Stromio
Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für den Kunden eröffnet sich diese Möglichkeit dann, wenn der Anbieter z.B. den Strompreis erhöht. Im Allgemeinen spricht man bei einer Strompreiserhöhung auch von einer Gebührenerhöhung.
In diesem Fall gilt eine 14-tägige Frist zur Sonderkündigung.
Wird diese Gelegenheit verpasst, läuft der Vertrag automatisch mit veränderten Bedingungen bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit und kann erst mit der benannten Frist von sechs Wochen bzw. drei Monaten gekündigt werden.
Um die Fristen zu wahren, sollte rechtzeitig eine Kündigung geschrieben werden. Sind die Kündigungstermine verpasst, verbleibt eine Vierwochenfrist vor Vertragsende, um wirksam zu kündigen. Diese Möglichkeit eröffnet ein Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 6 U 76/01, 2002). Darin wird festgelegt, dass Kündigungsfristen von über einem Monat rechtswidrig sind. Das entsprechende Urteil bezieht sich auf Paragraf 9 des AGBG in der Fassung vom 9. Dezember 1976. Dementsprechend sind Kündigungsfristen von drei Monaten oder auch sechs Wochen rechtlich nicht zulässig und können mit Erfolg angefochten werden.
Ist die Kündigungsfrist von drei Monaten bzw. sechs Wochen vor Vertragsende bereits verstrichen, kann somit eine Kündigung vier Wochen vor Vertragsende entsprechend dem genannten Urteil rechtskräftig sein. Allerdings müsste dafür sicherlich der Rechtsweg bestritten werden, da Stromio auf die vereinbarten Kündigungsfristen von sechs Wochen bzw. drei Monaten verweisen wird.