Sonderkündigungsschutz

Für einen Angestellten, der bereits länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mindestens 10 Mitarbeitern arbeitet, findet zusätzlich auch das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, wodurch die Kündigungsmöglichkeiten, für den Arbeitgeber, weiter eingeschränkt werden. Falls nicht handelt sich um einen sogenannten Kleinbetrieb. Teilzeitmitarbeiter zählen anteilig und zwar Mitarbeiter die bis zu 20 Stunden die Woche arbeiten mit 0,5 und Mitarbeiter die nicht mehr als 30 Stunden arbeiten mit 0,7.

»Kündigungsfrist in einem Kleinbetrieb

Um einen Mitarbeiter ordentlich zu kündigen, müssen entweder persönliche, betriebliche oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen.

Mehr dazu in folgendem Beitrag: »Kündigungsgründe für Arbeitgeber

Beim Sonderkündigungsrecht bedarf es für eine Kündigung noch die Hinzuziehung einer dritten Partei. Es kommt allerdings dabei darauf an, wem und aus welchem Grund gekündigt wurde. Zum Beispiel ist bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt hinzuzuziehen.

Für wen gilt das Sonderkündigungsrecht?

Mit dem Sonderkündigungsschutz sollen vor allem Arbeitnehmer geschützt werden, die in sozialer Hinsicht besonderen Schutz gebrauchen. Damit sollen diese Arbeitnehmer umfassender und besser vor einer Kündigung und dem damit verbundenen Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden.

Vom Sonderkündigungsschutz geschützt sind in erster Linie folgende Gruppen von Arbeitnehmern:

  • Schwangere und junge Mütter (siehe § 9 MuSchG)
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer in Elternzeit (siehe § 18 BEEG)
  • Datenschutzbeauftragte und Betriebsratsmitglieder
  • Schwerbehinderte (siehe § 85 SGB IX)
  • Arbeitnehmer in der Pflegezeit oder einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (gemäß § 5 PflegeZG).
  • Bergleute gemäß der Bergmannsversorgungsscheingesetze Nordrhein-Westfalen und Saarland (BVSG NW, BergVersSchG,SL)

Der Kündigungsschutz bei einer Schwerbehinderung gilt jedoch nur bei einem Arbeitsverhältnis welches schon länger als 6 Monate besteht.

Wie Schützt das Recht?

Arbeitnehmer bei denen der Sonderkündigungsschutz greift können im Normalfall nicht ordentlich gekündigt werden, es müssen daher für eine Kündigung besondere Gründe vorliegen.

Was ist zu tun, wenn trotz Sonderkündigungsschutz eine Kündigung erhalten wird?

Eine Handlung muss innerhalb von drei Wochen erfolgen. Und zwar muss innerhalb dieses Zeitraumes eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Meist empfiehlt es sich vorher mit dem Arbeitgeber persönlich, oder über ein Fachanwalt für Arbeitrecht, zu sprechen.

Sofern keine Reaktion oder Handlung innerhalb der drei Wochen erfolgt, wird der gesetzliche Schutz vor einer solchen unwirksamen Kündigung erlöschen. Das bedeutet, dass die Kündigung nach diesen drei Wochen als wirksam gilt. Dabei spielt es dann keine Rolle mehr, dass der Arbeitgeber sich nicht an das Kündigungsverbot gehalten hat.

Der Zeitpunkt, ab dem die Frist von drei Wochen an zu laufen beginnt, kann im Sonderkündigungsschutz allerdings verschieden sein. In der Regel gibt es nämlich bereits im Vorfeld behördliche Verfahren, die eingeleitet wurden. Doch nicht immer muss dies zwangsläufig so sein.

Tipp: In jedem Fall sollte bei einer Kündigung, die trotz Sonderkündigungsschutz ausgestellt wurde, so schnell wie möglich geprüft werden, zum Beispiel durch ein Beratung bei der Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Für den Fall, dass eine weitere Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht wirklich im Interesse des Arbeitnehmers liegt, gibt es die Möglichkeit mit dem Arbeitgeber ein Vergleichsgespräch in’s Auge zu fassen.

In einem solchen Gespräch besteht die Möglichkeit, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird und im besten Fall kann eine Abfindungszahlung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

»Auflösungsvertrag statt Kündigung

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