Die Frage, welche Kündigungsfristen bei einem mit dem RWE bestehenden Strom-Lieferungsvertrag gelten, hängt vom Einzelfall ab. Es gibt verschiedene Verträge für Geschäfts- und Privatkunden.
Im folgenden wird auf die Unterschiede und Details eingegangen.
1. Mindestvertragslaufzeit
Viele Stromtarife des RWE sehen eine Mindestvertragslaufzeit vor. Diese ist im Regelfall immer einzuhalten so, dass erst danach gekündigt werden kann.
2. Vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist
Zudem kann der Kunde in seinem Vertrag auch individuell eine Mindestkündigungsfrist vereinbart haben. Dann ist diese Kündigungsfrist in der Regel bindend.
Der sog. Klassik-Vertrag hat eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Die „Pur“-Tarife sowie die Tarife SmartLine und ProKlima Strom regenerativ haben eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und verlängern sich um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht bis spätestens einem Monat vor Vertragsende gekündigt werden.
Die 36max-Tarife verfügen über eine noch längere Mindestvertragslaufzeit und haben eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Laufzeitende. Werden diese Verträge nicht rechtzeitig gekündigt, verlängern sie sich ebenfalls um jeweils um ein weiteres Jahr.
3. Sondervertrag über die Strombelieferung
Wenn Sie mit dem RWE einen üblichen Sondervertrag abgeschlossen haben, der ansonsten keine Laufzeiten und Kündigungsfrist vorsieht, kommen die Allgemeinen Bedingungen zum Sondervertrag für die Stromlieferung (AGB) des RWE zur Anwendung.
a) Kündigung wegen Anbieterwechsel oder Umzug
Nach Ziff. 17 dieser AGB kann ein entsprechender Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
Kündigungen bedürfen der Textform. RWE soll die Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang ebenfalls in Textform bestätigen. RWE darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
b) Kündigung wegen Preisänderung
Ändert RWE die Preise, kann der Kunde nach Ziffer 2.2 der AGB den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Das Kündigungsschreiben muss dabei innerhalb von 4.Wochen ab Kenntnisnahme bei RWE eingehen und der Kündigungszeitpunkt vor dem Zeitpunkt der Erhöhung liegen.
4. Grundversorgung
Bei einer Strombelieferung im Rahmen der Grundversorgung kommt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) zur Anwendung.
Nach § 20 StromGVV kann der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. Hier bedarf die Kündigung ebenfalls der Textform.
Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Der Grundversorger darf für den Fall einer Kündigung des Vertrages und insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten keine zusätzliches Entgelt verlangen.
»Kündigungsfristen und Kündigung bei Stromverträgen