Probezeit

Die Probezeit dient dazu, die Eignung einer Person für eine bestimmte Tätigkeit in einer Firma festzustellen. In Deutschland ist diese Prüfungsphase nicht zwingend erforderlich, in den meisten Fällen ist es jedoch üblich, ein Arbeitsverhältnis zunächst einmal für sechs Monate auf Probe laufen zu lassen.


Während der Probezeit ist, nach § 622 Abs. 3 BGB, eine Kündigung von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 14 Tage. Sie kann aber auch je nach Vertrag variieren. Auch im Tarifvertrag kann eine abweichende Frist festgelegt sein, eine privatvertragliche Regelung kann auch eine längere Frist zulassen. Die Kündigungsfrist muss dabei für den Arbeitgeber immer mindestens so lang sein wie für den Arbeitnehmer, andernfalls ist die getroffene Regelung unzulässig.

Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis beenden, falls dieses nicht ihren Erwartungen entspricht. In Ausnahmefällen kann die Probezeit, länger als sechs Monate dauern, der Angestellte profitiert jedoch ab dem siebten Monat im Betrieb (bei mehr als 10 Mitarbeitern, Teilzeit Mitarbeiter werden Anteilig gezählt: bis 30Std 0.75 darunter 0.5) vom gesetzlichen Kündigungsschutz.

Oftmals ist es üblich, erst nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit das volle vereinbarte Gehalt zu zahlen.

In welchen Fällen gibt es Besonderheiten bei der Festlegung der Probezeit?

  • Schwangerschaft: Hier gilt während der Probezeit bereits der besondere Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
  • Ausbildungsverhältnis: Gemäß § 20 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)darf eine Probezeit für eine Ausbildung zwischen einem und vier Monaten betragen. Die während der Probezeit schriftlich einzureichende Kündigung kann ohne Frist erfolgen.
  • Ausnahmen gelten auch beim Beruf Krankenpfleger (nach § 13 Krankenpflegegesetz (KrPflG) dauert die Probezeit sechs Monate).
  • Bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist eine Probezeit von drei bis sechs Monaten vorgesehen.

Was gilt innerhalb der Probezeit zu beachten?

Während der ersten sechs Monate hat man grundsätzlich keinen Anrecht darauf, Urlaub zu nehmen. Man kann die Urlaubstage ansammeln und sie nach den ersten sechs Monaten in Anspruch nehmen.

Erfolgt die Kündigung während der Probezeit, kann man meist die gesammelten Urlaubstage nehmen oder sich diese anteilsmäßig auszahlen lassen. Der Arbeitgeber kann allerdings in dringenden Fällen eine Weiterarbeit bis zum Beendigungszeitpunkt verlangen.

Bei Krankheit ist eine Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen möglich. Verpasst man bei der Ausbildung mehr als ein Drittel der Probezeit, wird diese um den versäumten Zeitraum verlängert.

Probezeit
5 (100%) 1 vote

Eine Antwort hinterlassen.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.