In der Regel bedingt die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses die Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen. Welche Kündigungsfrist dabei einzuhalten ist, bestimmt sich nach
dem jeweiligen Schuldverhältnis. Vom Mietvertrag, über den Telefonanbieter bis hin zu der Krankenkasse, gelten daher unterschiedliche Voraussetzungen.
Doch was passiert, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden oder ein Vertragsverhältnis unzumutbar geworden ist?
Grundsätzlich kann das Nichteinhalten der entsprechenden Vorschrift eine Vertragsstrafe nach sich ziehen. Gesetzliche Regelungen treten dabei erst ein, wenn die individualrechtliche Abrede unwirksam ist oder eine entsprechende Regelung nicht besteht. Daher sollte zunächst ein Blick in den jeweiligen Vertrag geworfen werden.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich für die außerordentliche Kündigung. Bei einer solchen ist die Fristsetzung entbehrlich, jedoch erfordert diese einen „wichtigen Grund“. Ob und wann ein solcher Grund vorliegt, bestimmt sich nach dem Einzelfall und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen. Jedoch liegen nur in den seltensten Fällen hinreichende Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung vor.
Art und Umfang der jeweiligen Vertragsstrafen bestimmen sich nach dem jeweiligen Schuldverhältnis. Für die wichtigsten Dauerschuldverhältnisse gelten dabei folgende Regeln für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist:
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis
Für ein Arbeitsverhältnis gilt nach § 622 II S. 2 BGB die Kündigungsfrist von vier Wochen. Wird diese nicht eingehalten, kann beiden Seiten eine Vertragsstrafe drohen. Dabei ist jedoch entscheidend, dass Vertragsstrafen nur zulässig sind, wenn sie ausdrücklich schriftlich im Arbeits-, oder Tarifvertrag vereinbart wurden. Eine entsprechende Vertragsklausel muss explizit darauf hinweisen, dass das Nichteinhalten der ordentlichen Kündigungsfrist zu einer Vertragsstrafe führen kann. Ist dies nicht der Fall, kommt der entsprechenden Klausel keine Wirksamkeit zu.
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Nichteinhaltung der Kündigungsfrist für das Mietverhältnis
Im Allgemeinen gilt für ein unbefristetes Mietverhältnis gemäß §§ 542 i.V. m. 580 a BGB eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wurden im Mietvertrag längere Fristen vereinbart, sind diese unwirksam. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen lediglich für die Fälle, in denen der Mieter ausdrücklich auf eine entsprechende Normierung bestanden hat.
Ein Nichteinhalten der Kündigungsfrist kann nach §§ 543, 569 BGB lediglich durch einen „wichtigen Grund“ begründet werden. Ob und wann ein solcher Grund vorliegt, bestimmt sich nach dem Einzelfall sowie der Abwägung der beiderseitigen Interessen. Hinreichende Gründe können jedoch nur in Ausnahmen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Treten diese nicht ein, gelten die Vorschriften zur Vertragsstrafe gemäß §§ 336 ff. BGB.
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Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bei Handy-, oder Telefonanbietern
Wird eine Kündigungsfrist beim Handy-, oder Telefonanbieter nicht eingehalten, verlängert sich der Vertrag um die jeweils vereinbarte Vertragslaufzeit. Diese kann bis zu zwei Jahre betragen. Bei Nichteinhaltung der Kündigung kann daher nur vonseiten des Anbieters gekündigt werden, oder wenn ein Tarifwechsel beim entsprechenden Anbieter vorgenommen wird.
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