Wer kennt das nicht? Man arbeitet seit vielen Jahren in einem Unternehmen und ist trotzdem nicht ganz glücklich mit seinem Arbeitsplatz. Und plötzlich schneit ein
attraktives neues Jobangebot ins Haus, man bewirbt sich und stellt sich vor und bekommt den Job.
Der Harken: Der neue Job muss sofort begonnen werden, der gewünschte Arbeitsantritt liegt vor dem Ablauf der Kündigungsfrist.
Was macht man nun in solch einem Fall? Kündigt man seinen alten Arbeitsvertrag und setzt ein Kündigungsschreiben auf? Oder lässt man das neue Jobangebot aus rechtlichen Gründen doch lieber sausen?
Die geltende Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder/und einem geltenden Tarifvertrag und dem Gesetz. So ergeben sich laut § 622 BGB bei ordentlichen Kündigungen für den Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unterschiedliche Kündigungsfristen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt Einheitlich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer vier Wochen zum jeweils 15. des Monats oder zum Ende des Monats. Dies richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Aufgrund einer längeren Betriebszugehörigkeit verlängern sich diese Fristen. Dabei gilt die verlängerte Kündigungsfrist ausschließlich für Kündigungen seitens des Arbeitgebers.
Verlängerte Kündigungsfristen können aber auch in Arbeits- und Tarifverträgen geregelt werden und gelten, anders als die gesetzlichen Fristen, für beide Parteien. Daher lohnt auch immer ein Blick in den Tarifvertrag.
Eine lange Kündigungsfrist ist somit für einen kurzfristigen Jobantritt eher hinderlich. In der Regel hilft ein Gespräch mit dem Vorgesetzten. Oftmals kann man sich einigen und einen Aufhebungsvertrag oder gemeinsam eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren. In der Regel wird diesem seitens des Arbeitgebers zugestimmt, auch wenn dieser nicht kurzfristig für Ersatz sorgen kann.
Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber lohnt immer, da dieser in den meisten Fällen kein Interesse hat, einen unmotivierten Mitarbeiter länger zu beschäftigten und zu bezahlen. Dabei ist man immer auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen, denn es besteht kein Anspruch auf eine frühzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Keinesfalls sollte in dem Gespräch mit Krankheit oder Niederlegung der Arbeit gedroht werden, da diese weitere Konsequenzen für den Arbeitnehmer hätte.
Es ist besser sich in den letzten Wochen bis zum Wechsel zu bemühen einen guten Eindruck beim Arbeitgeber zu hinterlassen, denn dies kann sich positiv auf das Arbeitszeugnis auswirken.
Da oftmals in den Arbeitsverträgen eine Vertragsstrafe vereinbart ist oder sogar ein Konkurrenzverbot, muss der Arbeitsvertrag genauestens geprüft werden. Allerdings sind viele dieser Regelungen aufgrund einer neuen Rechtslage nicht mehr gültig und daher oftmals unwirksam. Gerade der Passus Konkurrenzverbot sollte daher genauestens geprüft werden, denn ansonsten kann der alte Arbeitgeber den Antritt des neuen Jobs mittels einer einstweiligen Verfügung untersagen.
Sind alle oben genannten Punkte geklärt und ist man sich also sicher, dass der neue Job den Erwartungen entspricht, kann man guten Gewissens seine Kündigung schreiben.