Verbraucher schließen mit Unternehmen häufig Verträge, die eine Befristung, also zeitlich begrenzte Laufzeit, mit einer automatischen Verlängerung kombinieren. Klassisches Beispiel ist der (Postpaid-) Mobilfunkvertrag.
Vertragsparteien können grundsätzlich beliebig lange Vertragslaufzeiten vereinbaren, solange es keine besonderen rechtlichen Grenzen gibt (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Eine solche gesetzliche Grenze gilt vor allem für Verträge auf der Grundlage allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender, meist Unternehmer) der anderen Vertragspartei (dem Verbraucher) vorgibt.
Bei einem Vertrag über regelmäßige Warenlieferungen, Dienst- oder Werkleistungen ist eine erstmalige bindende Laufzeit von über 2 Jahren unzulässig (§ 309 Nr. 9a BGB). Das gilt bei Handyverträgen, Zeitungsabos, Mitgliedschaften in Fitnessstudios oder Partnervermittlungen, Wartungsverträgen, Unterrichtsverträgen, oder ähnlichem.
Die automatische Verlängerung derartiger Verträge ist für jeweils 12 weitere Monate möglich.
Der Unternehmer darf als maximale Kündigungsfrist bestimmen, dass der Verbraucher drei Monate vor Vertragsablauf kündigen muss, ansonsten sich der Vertrag automatisch verlängert.
Andererseits kann sich ein Verbraucher länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden, oder längere Kündigungsfristen vereinbaren. Hierfür muss er aber die vertraglichen Bedingungen nicht durch AGB, sondern durch individuelle Vereinbarung aushandeln.
§ 309 Nr. 9a BGB gilt auch nicht für Mietverträge. Für diese greift § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als Schutz vor unangemessenen Benachteiligungen: Laut Bundesgerichtshof ist ein formularmäßiger Kündigungsausschluss unwirksam, wenn er vier Jahre überschreitet (BGH, Beschluss v. 23.8.2016, VIII ZR 23/16, Urteil vom. 06.04.2005, Az. VIII ZR 27/04).
Mögliche Auswege bei langen Verträgen
Der Verbraucher darf aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch eine sogenannte außerordentliche Kündigung stets den Vertrag vorzeitig kündigen, etwa wenn das Unternehmen nicht oder schlecht erfüllt (§§ 626, 314 BGB). Dies setzt voraus, dass ihm das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, und er dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt. Zudem muss er innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes kündigen.
»Gründe für eine außerordentliche Kündigung
Derzeit liegt ein Gesetzesentwurf vor, der noch Bundeskabinett, Bundestag und Bundesrat passieren muss. Demnach sollen sich die maximal zulässigen Vertragslaufzeiten mit Verbrauchern auf ein Jahr verkürzen. Die automatische Vertragsverlängerung soll außerdem nur noch für drei weitere Monate zulässig sein.
Auch die maximale Kündigungsfrist soll sich verkürzen: Mit einer Frist von nur einem Monat zum Vertragsende wären diese Verträge künftig zu kündigen. Noch ist das Gesetz jedoch nicht verabschiedet.