Es gibt verschiedene Gründe einen bestehenden Internetvertrag zu kündigen, beispielsweise die Verfügbarkeit eines besseren Angebots. Bei der Kündigung eines Internetvertrags ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Bei der ordentlichen Kündigung ist die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfristen für Internetverträge können je nach Anbieter und Vertragsart variieren betragen jedoch bei Privatkunden-Verträgen die am März 2022 oder danach abgeschlossen wurden beträgt die Kündigungsfrist jedoch maximal 1 Monat, gezählt zum Laufzeitende.
Die Erstlaufzeit darf auf Grund von §309 Nr. 9a BGB höchstens 2 Jahre betragen. Danach verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit, mit einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat, beendet werden.
Bei älteren Internetverträgen kann es sein, dass eine automatische Verlängerung des Vertrages um bis zu 1 Jahr vereinbart worden ist und die Kündigungsfrist darf bis zu 3 Monate betragen.
Für Gewerbekunden können die Kündigungsfristen anders aussehen, die meisten Anbieter bieten spezielle Geschäftskundentarife an, welche längere Kündigungsfristen (in der Regel bis zu 12 Monate) und Laufzeiten haben.
Die vereinbarte Kündigungsfrist und die Laufzeit sind entweder im erhalten Vetrag festgeschrieben oder finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters.
Einige Anbieter bieten auch die Möglichkeit, den Internetvertrag zu kündigen ohne die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten, sofern der Kunde einen neuen Vertrag, bei dem gleichen Anbieter, abschließt. In einem solchen Fall ist es jedoch wichtig, sich vorher genauer über die Bedingungen und Kosten für die sogenannte „Vertragsübernahme“ zu informieren.
Wichtig: Die Kündigung muss so frühzeitig abgeschickt werden, dass diese noch vor der Kündigungsfrist beim Unternehmen ankommt, da das Schreiben ansonsten nicht rechtzeitig ist und es zu einer automatischen Vertragsverlängerung kommt.
Außerordentliche Kündigung
Sollte eine außerordentliche Kündigung beabsichtigt sein, muss dem Anbieter der Kündigungsgrund schriftlich mitgeteilt werden.
- Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn sich die Vertragsbedingungen zu Ihrem Nachteil ändern, wie zum Beispiel Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen, die nicht durch gesetzliche Vorgaben vorgeschrieben sind.
Der Internetanbieter ist verpflichtet, den Kunden mindestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu informieren. Die Kündigung kann frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen eingereicht werden.
- Eine außerordentliche Kündigung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Anbieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die angebotene Leistung nicht oder nur mangelhaft erfüllt.
Vor einer solchen Kündigung muss der Anbieter jedoch zuerst schriftlich ermahnt und eine ausreichende Frist gesetzt werden innerhalb welcher die Probleme, auch Mängel genannt, zu beheben sind. Der Mangel sollte dabei schriftlich dokumentiert und dem Internetanbieter übermittelt werden.
Der Anbieter hat dann die Möglichkeit, die Leistung zu verbessern und die Mängel zu beheben. Wenn dies nicht geschieht, oder nur unzureichend kann bei wesentlichen Mängeln fristlos gekündigt werden.
- Bei einem Umzug besteh ein Sonderkündigungsrecht, wenn die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbracht werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt laut §60 TKG einen Monat bis zum Ende eines Kalendermonats.
Gemäß aktueller Rechtsprechung beginnt diese Frist in der Regel erst am tatsächlichen Umzugstag. Diese Regelungen gelten entsprechend für einen Umzug in ein anderes Land.
Hinweis: Es ist zu erwarten, dass der Anbieter als Nachweis eine Kopie der Meldebescheinigung des neuen Wohnortes oder der Abmeldung verlangt.
Inhalt der Kündigung
Das Kündigungsschreiben sollte den Namen und die Anschrift des Absenders, das Datum, eine Kündigungserklärung, den Kündigungsgrund (bei fristloser Kündigung), eine Bitte um schriftliche Bestätigung und die Unterschrift des Absenders enthalten.
Es ist oft ratsam die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um einen Nachweis darüber zu haben, dass die Kündigung rechtzeitig angekommen ist ist.