TalkPlus bietet Verträge verschiedener Mobilfunkbetreiber an. In den AGB hält TalkPlus eindeutig fest, dass Vertragspartner der jeweilige Anbieter, also zum Beispiel E-Plus, Vodafone und so weiter wird und die AGB des Anbieters gelten. Bei TalkPlus selbst besteht daher lediglich ein Widerrufsrecht, welches zwei Wochen ab Eingang der Ware beim Empfänger beträgt. Für die Kündigung des Vertrages sind die AGB des Anbieters (also die AGB von E-Plus, Vodafone usw.) maßgeblich.
Kündigungsfristen von Talkplusverträgen mit Mindestlaufzeit
Bei Verträgen, die mit einer Mindestlaufzeit abgeschlossen sind, kann man erstmals wirksam zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, die in der Regel zwischen 18 und 24 Monate beträgt, kündigen. Die Frist hierfür ist meist im Vertrag beziehungsweise den AGB des Anbieters geregelt. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit.
Ist der Kunde Verbraucher, darf die Kündigungsfrist gemäß § 309 Nr. 9 BGB maximal 3 Monate zum Laufzeitende betragen.
Achtung:Geht die Kündigung nicht fristgerecht ein, verlängert sich der Vertrag in der Regel um weitere 12 Monate.
Wichtig für die Berechnung der Frist ist, wann der Vertrag geschlossen wurde. Wenn man also zum Beispiel am 04.01.2012 einen Vertrag über TalkPlus mit E-Plus geschlossen hat, mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, so ist dieser Vertrag erstmals zum 04.01.2015 kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, die Kündigung muss daher bis spätestens 04.10.2014 bei E-Plus (nicht bei TalkPlus!) eingegangen sein. Gleiches gilt zum Beispiel auch für Vodafone.
Bei Prepaid-Verträgen ist eine Kündigung in der Regel nicht erforderlich, es gibt aber auch einige Anbieter, die eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat vorsehen.
Außerordentliche fristlose Kündigung von Talkplusverträgen
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen im Sinne des § 313 BGB möglich und im Einzelfall genauestens zu prüfen. Die außerordentliche Kündigung kann zum Beispiel bei einer ungerechtfertigten Sperrung des Anschlusses wirksam ausgesprochen werden (vergleiche hierzu Urteil des Amtsgerichts München vom 25.11.2004, Az.: 191 C 30047/04) oder wenn bereits am Anfang der Vertragslaufzeit mindestens zweimal eine Falschabrechnung durch den Mobilfunkanbieter erfolgt ist (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 14.07.2000, Az.: 2.2 C 307/00).
Auch bei monatelangen Störungen, wegen derer man nicht in andere Netze telefonieren oder SMS versenden kann, ist die fristlose Kündigung wirksam (Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 19.02. 2003, Az.: 9 C 12621/02).
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