Fristen sind im Rechts- und Geschäftsverkehr vorgesehen, um den geschäftlichen Ablauf zu gewährleisten und die Abwicklung der Vorgänge entsprechend zu organisieren.
Werden die Kündigungsfristen bei Lotterie- und anderen Glücksspielverträgen nicht beachtet, so sind die Rechtsfolgen meist eine Verlängerung der Vertragsdauer um ein weiteres Jahr.
Ein Vertrag mit einer Lotterie fällt unter den Staatsvertrag für das Glücksspielwesen der seit 01.Januar 2009 in Kraft getreten ist. Ein Lotterievertrag (Ausspielvertrag) ist auf das Ausspielen von Geldgewinnen ausgelegt. Verbindlichkeit besteht bei Öffentlichkeit der Lotterie nur bei staatlicher Genehmigung gemäß § 763 BGB. Andernfalls liegt Strafbarkeit vor.
Nichtöffentliche Lotterien sind erlaubt, aber haben keinen Verbindlichkeitscharakter, der durch den Rechtsweg eingefordert werden könnte.
Bei einer Kündigung eines solchen Vertrages ist der Griff zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) empfehlenswert. Hier werden sie umfassenden über die vom Anbieter gewählten Fristen informiert.
Unterschiedliche Vorgehensweisen der Lotterien bestimmen den Ablauf der Kündigung. Das Einholen direkt beim Anbieter über die möglichen Fristen der Kündigung ist daher durchaus angebracht. Dauerlose werden für eine bestimmte Zeit abgeschlossen und verlängern sich automatisch, um die festgelegte Zeit.
Tipp: Wenn Sie sich über die Kündigungsfrist und den Kündigungszeitpunkt im unklaren sind kündigen Sie am besten per zusätzlich mit der Formulierung: „Hilfsweise kündige ich ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
Eine Lotterie kann meist zum Ende einer Klasse/Runde beendet werden, die Laufzeiten für diese Begrifflichkeiten variieren, aber meist wird darunter ein Monat je Klasse/Runde verstanden. NKL oder SKL beispielsweise bieten die formlose Kündigung zum Ende des jeweils laufenden Monates an.
Das ist zu Gunsten der anderen Vertragspartei, aber dennoch kann dies rechtlich gesehen streitbar werden, wenn es um den Beweis des Zuganges geht. Meist wird bei Kündigungen allgemein der Zugang oder das Zugangsdatum der Kündigung bestritten, was wiederum Vertragsverlängerungen nach sich ziehen kann. Eindeutig liegt die Last des Beweises auf dem kündigenden Teil. Dieser muss den Zugang beweisen können.
Inhalt der Kündigung sollten unbedingt der Absender, also der Vor- und Zuname, die Adresse und die Losnummer oder Kundennummer sein. Eine Kündigungsbestätigung ist keine Pflicht daher sollte man bei der Versandart wenn man auf Nummer sicher gehen will ein Einschreiben-Rückschein oder per Fax mit Sendebericht kündigen.
Maßgeblich, für die Einhaltung der Kündigungsfrist, ist der Zugang der Kündigung, welcher nach Gelangen in den Wirkungsbereich des Empfängers erfolgt, so beispielsweise Urteil vom 03.11.1976 – VIII ZR 140/75 des BGH.
Technisch gesehen können sogar E-Mail per Einschreiben oder Lesebestätigung versandt werden, deren Zugang aber erst mit Eingang in der Mailbox des Gekündigten erfolgt (lt. OLG Köln, Urteil vom 05.12.2006 – 3 U 167/05), aber problematisch sei hier der Ausgang der Nachricht ist noch kein Beweis für den tatsächlichen Eingang beim Empfänger, so OLG Köln, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2009 – 7 U 28/08.
In jedem Fall sollten gewährte Einzugsermächtigungen der Lotterie nach erfolgter Kündigung widerrufen werden oder die eingerichteten Daueraufträge beendet werden.