Fast kein Geschäft ist schnelllebiger und personalverbrauchender als die Gastronomie. In den meisten Fällen ist die Einstellung schnell und problemlos erledigt, der Vertrag wird mündlich erörtert, schnell ist man sich einig und der Vertrag wird per Unterschrift besiegelt.
Der Einstieg in die Gastronomie wird niemandem schwer gemacht, nicht umsonst ist es einer der meist eingesetzten Quereinstiegsberufe, die man auf dem Arbeitsmarkt findet. Allerdings machen sich die Wenigsten, der Arbeitswilligen Gedanken darüber, wie sie schnellstens wieder aussteigen können, wenn der Job nicht das hält was er verspricht oder man schlicht und einfach merkt, dass man für die Gastronomie nicht gemacht ist.
Die Gastronomie ist ein sehr schnelllebiges Geschäft, in der Regel benötigen die Betriebe nur während der Saisons zusätzliches Personal und stellen daher ungern fest ein, sondern reduzieren die Arbeitsverträge auf 3 – 6 Monate.
Wer sich in dieser Zeit bewährt und seinen Job zur Zufriedenheit seines Betriebes verrichtet, hat das Glück, in der nächsten Saison nochmal angefragt zu werden, oder bekommt vielleicht gleich das Angebot für einen festen Vertrag, um dem festen Team des gastronomischen Betriebes anzugehören.
»Allgemeines zu den Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Probezeit und Kündigung
In der Regel baut der Arbeitgeber bereits eine Probezeit ein. War diese früher in der Regel bei drei Monaten, so ist sie heute im Durchschnitt bereits bei einem halben Jahr und gibt beiden Parteien, die Möglichkeit einander kennen und im besten Fall auch die geleistete Arbeit schätzen zu lernen. Sollte das jedoch nicht der Fall sein, kann der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer ohne einen triftigen Grund die Kündigung einreichen und hat keine Kündigungsfrist zu befürchten.
Hat man allerdings einen befristeten Arbeitsvertrag ist die Sachlage bereits eine andere, sobald man die Probezeit überschritten hat. Nun kommt es darauf an, wie es in Arbeitsvertrag geregelt ist. Sollte dort kein genauer Punkt zu diesem Thema aufgeführt sein, kann es sich noch aus einem anwendbaren Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben (§ 622 BGB).
Bei einer Kündigung muss immer die Dauer der Beschäftigung berücksichtigt werden, denn diese wird nach der Zeit, die man in einem Unternehmen angestellt war, berechnet. So kann es bei einem Jahr noch ein Monat sein und bei 3 Jahren bereits eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zustande kommen. Daher sollte man sich gründlich vor einer Kündigung informieren, was im Ernstfall geschehen kann.
»Allgemeines zu den Kündigungsfristen in der Probezeit
Tarif- und Manteltarifverträge
Im Gastronomischen- und Hotelbereich gibt es in den Bundesländern verschiedene (Mantel-)Tarifverträge, welche oftmals sogar verpflichtend für die Unternehmen sind.
Durch diese Verträge können die gesetzlichen Kündigungsfristen verbessert oder verschlechtert werden.
Typische Kündigungsfristen auf Grund von Manteltarifverträgen:
MTV Hotel Gaststätten (Dehoga) – in NRW
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
erste 14 Tage | 1 Tag (täglich) |
nach 14 Tagen | 14 Tage |
nach 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
nach 10 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
nach 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
nach 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
nach 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Ausnahme: nach 10 Jahren ist keine ordentliche Kündigung mehr möglich, wenn der Arbeitnehmer das 50te Lebensjahr vollendet hat.
MTV Hotel Gaststätten (Dehoga) – in BaWü
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
bis 3 Monate (sofern Probezeit) | 2 Wochen zum 15ten oder Monatsende |
nach Probezeit | 4 Wochen zum 15ten oder Monatsende |
nach 5 Jahren | 3 Monate zum 15ten oder Monatsende |
nach 8 Jahren | 4 Monate zum 15ten oder Monatsende |
nach 10 Jahren | 5 Monate zum 15ten oder Monatsende |
nach 12 Jahren | 6 Monate zum 15ten oder Monatsende |
nach 15 Jahren | 7 Monate zum 15ten oder Monatsende |
nach 20 Jahren | 8 Monate zum 15ten oder Monatsende |
Wichtig: Zeiten die vor dem 25ten Lebensjahr liegen werden nicht berücksichtigt.
Ausnahme: In Saisonbetrieben kann eine Kündigungsfrist von 1 Monat vereinbart werden.