Wenn jemand verstorben ist, gibt es eine ganze Menge zu erledigen und zu regeln, wie etwa Verträge zu kündigen. Dies kann der Mietvertrag des Verstorbenen sein, sein Telefonvertrag, Versicherungen oder auch Abonnements. Dabei gibt es einige Verträge, die automatisch mit dem Tod erlöschen, bei anderen gelten besondere Kündigungsrechte im Todesfall. Doch eines ist bei jeder Kündigung und in jedem Fall vorzulegen, die Sterbeurkunde. Auch gibt es Bestattungsunternehmen, die neben den sowieso anfallenden Formalitäten auch bereit sind, die Kündigung von Versicherungen des Verstorbenen zu übernehmen, dies sollte vorab geklärt werden.
Dies gilt bei Todesfall-Kündigungen von Verträgen:
Hatte der Verstorbene einen Mietvertrag und niemand ist bereit die Mietwohnung zu übernehmen, gilt hier ein Sonderkündigungsrecht. Die Erben können dann unter Vorlage der Sterbeurkunde innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat ab Todestag den Mietvertrag kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt andersherum aber auch für den Vermieter.
Hatte der Verstorbene ein Bankkonto, sollten die Erben schnellstmöglich die Bank über das Ableben informieren, damit das Konto zunächst einmal gesperrt wird und Daueraufträge wie etwa die Miete nicht mehr ausgeführt werden. Aufgelöst werden kann das Konto nur vom rechtmäßigen Erben unter Vorlage eines Erbscheins.
Telefonverträge, zu denen auch Handyverträge zählen, können im Todesfall sofort gekündigt werden.
Dies gilt bei Todesfall-Kündigungen von Versicherungen:
Eine Haftpflichtversicherung und die Krankenversicherung müssen nicht extra gekündigt werden, da sie im Todesfall automatisch enden, wobei die Beiträge noch bis zum Ende des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, gezahlt werden müssen.
Bei Lebensversicherungen gelten bestimmte Fristen, in denen der Versicherung der Tod des Versicherten unter Vorlage der Sterbeurkunde, des Versicherungsscheins, der Geburtsurkunde und eines amtsärztlichen Zeugnisses aus dem die Todesursache hervorgeht, angezeigt werden muss. Diese Fristen liegen in der Regel bei 24 bis 72 Stunden ab Bekanntwerden des Todes und werden sie nicht eingehalten, hat die Versicherung das Recht, einige Leistungen zu verweigern.
Dies gilt bei Todesfall-Kündigungen von Abonnements:
Hatte der Verstorbene Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften oder Fernsehsendern, gibt es kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht im Todesfall. Die Hinterbliebenen müssen die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einhalten und leider auch die Kosten für die Abonnements übernehmen. Allerdings sollte man ruhig bei den Anbietern nachfragen, denn es gibt durchaus kulante Anbieter, die im Todesfall den Vertrag sofort stornieren, sobald sie eine Sterbeurkunde erhalten.