Bei Verträgen mit einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung erstmals zum Ende der vereinbarten Laufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich.
E-Plus gibt in Ziffer 9.1 der AGB an, dass die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate beträgt und diese sich jeweils um weitere 12 Monate verlängert, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit die Kündigung erfolgt ist. Eine größere Kündigungsfrist ist bei Verbrauchern als Kunden gemäß § 309 Nr. 9 BGB allerdings auch nicht möglich.
Die Kündigung muss gemäß Ziffer 9.3 der AGB schriftlich erfolgen.
Wenn man also am 12.12.2010 einen Vertrag mit E-Plus geschlossen hat, läuft dieser am 12.12.2012 aus. Die ordentliche Kündigung muss daher bis spätestens 12.09.2012 bei E-Plus eingegangen sein. Geht die Kündigung nicht rechtzeitig ein, so ist sie nicht wirksam und der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate bis zum 12.12.2013. Neue Kündigungsfrist ist dann der 12.09.2013.
Fristlose außerodentliche Kündigung von Eplus-Verträgen
Weiter besteht die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Für eine außerordentliche, also eine fristlose, Kündigung bedarf es jedoch eines so genannten wichtigen Grundes im Sinne des § 313 BGB. Die außerordentliche Kündigung ist daher für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Denn nur, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund im Sinne des § 313 BGB vorliegt, ist die fristlose Kündigung wirksam. Die Wirksamkeit tritt mit Zugang bei E-Plus ein.
Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn am Anfang der Laufzeit zweimal falsch abgerechnet wird (vgl. hierzu Urteil des Amtsgericht Frankfurt/Oder vom 14.07.2000, Az.: 2.2 C 307/00) oder wenn beim Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren ein hochwertiges Handy erworben wird, welches sich als defekt herausstellt (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.06.2000, Az.: 34 C 3564/00). Ebenso ist eine fristlose Kündigung wirksam, wenn über mehrere Monate Störungen auftreten, die nicht behoben werden können und wegen denen der Kunde nicht in andere Netze telefonieren und SMS versenden kann (Urtei des Amtsgerichts Leipzig vom 19.02. 2003, Az.: 9 C 12621/02). Auch bei einer ungerechtfertigten Sperrung des Anschlusses ist eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich (Urteil des Amtsgerichts München vom 25.11.2004, Az.: 191 C 30047/04).
Bei Prepaid-Verträgen ist eine Kündigung nur erforderlich, wenn der Vertrag für eine bestimmte Dauer geschlossen ist. Ansonsten ist eine Kündigung nicht nötig.
»Zum passenden Kündigungsschreiben für den E-Plus-Vertrag und ausführlichen Informationen