Darlehnsverträge werden üblicherweise zwischen Verbrauchern bzw. Unternehmen und Kreditinstituten abgeschlossen. Aber auch zwischen Privatpersonen, beispielsweise im engeren Bekannten- oder Familienkreis gibt es die Möglichkeit Finanzierungshilfen in Anspruch zu nehmen.
Auch wenn die meisten Darlehnsnehmer die Konditionen des vereinbarten Darlehnsvertrag kennen gibt es einen Punkt der eher unbeachtet wird: die Kündigung.
Vorzeitige Rückzahlung gleichzusetzen mit Kündigung
Gemäß § 271 Abs. 2 BGB besitzt jeder Darlehnsnehmer grundsätzlich die Möglichkeit das angeforderte Darlehn bereits vor Erreichen der Fälligkeit komplett zurückzuzahlen. Im Regelfall wird diese Option jedoch seitens der darlehnsgebenden Kreditinstitute vertraglich ausgeschlossen wodurch nicht das komplette Darlehn zurückgezahlt werden kann bzw. lediglich einmal pro Jahr ein gewisser Prozentsatz der Restschuld per Sondertilgung gezahlt werden kann.
Dies hat für die Institute den Vorteil, dass sie bei einer kompletten Tilgung seitens des Nehmers eine Vorfälligkeitsentscheidung in Teilhöhe der dadurch entgangenen Zinsen verlangen können. Im privaten Rahmen wird dagegen häufig auf diese Klausel verzichtet.
Ausschluss der vorzeitigen Rückzahlung setzt Kündigungsrechte nicht außer Kraft
Allerdings wird durch diese Rückzahlungsklausel nicht das Recht auf Sonderkündigung gemäß § 489 BGB nicht ausgeschlossen! Demnach hat der Darlehnsnehmer folgende Kündigungsmöglichkeiten und entsprechende Kündigungsfristen zu beachten:
Eine einmonatige Kündigungsfrist falls vor dem Rückzahlungszeitpunkt die Bindung der Zinsen abgelaufen ist sowie eine dreimonatige Kündigungsfrist, wenn im Darlehensvertrag veränderliche Zinssätze aufweist oder wenn der Darlehnsvertrag für Verbraucher keine Sicherung durch ein Grundpfandrecht aufweist. In letztem Fall kann allerdings frühestens sechs Monate nach Darlehensvalutierung (Auszahlung des Kredites) gekündigt werden.
Sonderkündigungsrecht bei fehlender vertraglicher Regelung
Wurde in dem Darlehnsvertrag selbst keine Kündigungsklausel festgehalten gewährt der Gesetzgeber beiden Seiten die gesetzliche Kündigungsregelung welche in § 488 BGB geregelt ist. Somit haben beide Vertragspartner das Recht den geschlossenen Darlehnsvertrag binnen einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
Fristberechnung ist zu beachten
Generell gilt bei Darlehnsverträgen der gleiche Grundsatz wie bei normalen Kündigungsfristen: die Kündigungsfrist beginnt immer mit Ablauf des aktuellen Monats über die volle Zeit zu laufen weswegen diese stets im Auge gehalten werden sollte. In jedem Fall muss die Kündigung vor dem Ablauf der Frist beim Darlehensgeber angekommen sein. Das Datum auf dem Poststempel gilt also nicht.