Mit dem Zeitungsabo gehen Kunden auch einen Vertrag ein mit dem eine Laufzeit und Kündigungsfristen vereinbart werden. Oftmals stehen diese Regelungen auch nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es gibt für diese Regelungen jedoch gesetzliche Einschränkungen, welche im Folgenden erklärt werden.
- Die erste Laufzeit eines Zeitungsabos beträgt maximal 2 Jahre und falls nicht gekündigt wird verlängert sich der Vertrag maximal um ein weiteres Jahr.
- Die Kündigungsfrist kann maximal 3 Monate zum Laufzeitende betragen. Oftmals ist mindestens 1 Monats vor dem Laufzeitende zu kündigen.
- Die Kündigung muss noch vor der Kündigungsfrist beim Vertragspartner, also zum Beispiel dem Verlag, ankommen.
Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht gilt für alle Zeitungsabos die Online, an der Haustür, per Post oder am Telefon abgeschlossen wurden. Das bedeutet, dass ein Abo innerhalb der ersten 14 Tage noch widerrufen werden kann.
Außerordentliche Kündigung
Sollte ein wichtiger und ausreichender Grund vorliegen ist es möglich das Abonnement auch ohne die normale Kündigungsfrist und Laufzeit zu beenden.
Nach einem Urteil des BGH steht dem Kunden bei einer Preiserhöhung, ein Sonderkündigungsrecht zu. Preiserhöhungen sind nur dann zulässig, wenn sich der Preis in den Herstellungskosten widerspiegelt. Aber selbst dann meist außerordentlich gekündigt werden.
Kommt es zu einer Preiserhöhung sollte so schnell wie möglich zu dem Term gekündigt werden an welchem die Änderungen in Kraft treten. Im Kündigungsschreiben ist dabei als Kündigungsgrund die Preiserhöhung zu nennen.
Über das Abo getäuscht worden
Wurden Sie bei dem Abschluss des Abos getäuscht oder genötigt, so kann eine arglistige Täuschung vorliegen. Diese können Sie gemäß § 123 BGB anfechten und damit den Vertragsabschluss ungültig machen.
Wichtig: Dabei muss die Täuschung oder die Nötigung jedoch nachgewiesen werden können.
Auch bei sogenannten Abofallen besteht die Möglichkeit den Vertrag auf anderem Wege zu beenden.