Der Verein im Allgemeinen
Der Verein (§§ 21ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) stellt die Grundform der Körperschaften des Privatrechts dar. Er basiert auf einer Satzung (§§ 57ff. BGB), die die strukturellen und organisatorischen Umstände regelt. Grundsätzlich gelten in Rechtsfragen so die
gesetzlichen Regelungen nur, sofern die Satzung keine legitimen Abweichungen enthält.
Die befristete Kündigung
Privatrechtlich sind Vereinsmitglieder berechtigt, die Mitgliedschaft in einem Verein zu kündigen (§ 39 Abs. 1 BGB). Es ist jedoch lediglich vorgeschrieben, dass eine entsprechende Kündigungsfrist maximal zwei Jahre betragen darf (§ 39 Abs. 2 BGB). Üblich ist es deshalb, dass die Sportvereine eine genauere Regelung in ihrer Satzung treffen. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist dabei drei Monate.
Die unbefristete Kündigung und ihre Voraussetzungen
Auch wenn gemäß der Satzung eine Kündigung der Mitgliedschaft nur fristbedingt möglich ist, können wichtige Gründe vorhanden sein, die zu einem sofortigen Austritt aus dem Verein berechtigen und damit eine Frist entbehrlich machen (§ 314 Abs. 1 BGB). Hierbei wird die Kündigung mit Zugang des Kündigungsschreibens, nicht mit der Genehmigung wirksam.
Voraussetzung dafür ist es zum einen, dass dem betreffenden Mitglied eine unzumutbare Belastung entsteht, die auf dem weiteren Verbleib im Verein begründet liegt. Unerheblich ist dabei, ob diese Belastung auf Initiative des Vereins oder des Mitglieds entstanden ist. Allerdings muss dieser Grund zum anderen einen Bezug zum Verein haben. Insbesondere kommt dabei ein Umzug in Betracht, wodurch die Leistungen des Vereins durch die räumliche Differenz nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
Aber auch eine ernstere oder länger andauernde Krankheit kann eine fristlose Kündigung begründen. Zudem kann die ökonomische Situation des Mitglieds eine Rolle spielen, wenn er aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr in der Lage ist, die Beitragsbelastung zu tragen.
Sonderfall – Zerwürfnis
Davon abzugrenzen sind Zerwürfnisse zwischen dem Verein und dem Mitglied. Sie rechtfertigen einen sofortigen Austritt nur dann, wenn der Verein diesen zu verschulden hat.
Sonderfall – Beitragserhöhungen
Hinsichtlich durchgeführter Beitragserhöhungen ist ein rechtliches Urteil nur mit Vorsicht zu genießen. Eine angemessene Höhe des Beitrags ist gesetzlich nicht definiert. Mit Sicherheit kann man nur sagen, dass eine rückwirkende Erhöhung nur durch entsprechende Erlaubnis der Satzung und nur für das laufende Beitragsjahr möglich ist. Eine andere Handlung würde der Verein rechtswidrig durchführen.
Ob nun eine rechtmäßige Erhöhung zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, ist im Einzelfall zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Mitglieds und insbesondere der Frage, welche Leistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt, die eine Erhöhung rechtfertigen, da es bei sportlichen Aktivitäten üblich ist, dass auch Ausrüstung zum Betreiben dieses Sports erworben werden muss.
Bei einer rechtswidrigen Beitragserhöhung kann eine Beseitigung der satzungswidrigen Umstände in einer angemessenen Frist verlangt werden oder eine Abmahnung ausgesprochen werden. Erst nach Verstreichen dieser Frist (§ 314 Abs. 1 BGB) bzw. Abmahnung ist eine fristlose Kündigung mit einem Kündigungsschreiben möglich.