Nicht wenige schließen auf der Suche nach Zweisamkeit einen Vertrag mit einem Partnervermittlungsinstitut oder für Online-Dating ab.
In der Regel wird dabei eine mehrmonatige Dienstleistungsvereinbarung abgeschlossen. Auch bei Online-Flirtportalen wird mit einem Abonnement meist eine eine 1-2 jährige Vereinbarung getroffen.
Kündigungsfrist
Bei einer ordentlichen Kündigung sind die vertraglich vereinbartehn Kündigungsfristen einzuhalten, welche im eigenen Vertrag oder in den AGB des Anbieters festgeschrieben sind.
Maximal beträgt bei diesen die Frist 3 Monate zum Laufzeitende.
Eine Erstlaufzeit des Vertrages kann bis zu 2 Jahre betragen und eine anschließende Verlängerung bis zu einem Jahr.
Hat der Anbieter eine kürzere Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart so gilt selbstverständlich diese.
Widerruf statt Kündigung
Binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss kann bei Online abgeschlossen Verträgen die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit des Widerrufs genutzt werden.
Wurde ein Vertrag an einem öffentlichen Ort, an der Haustür oder per Telefon abgeschlossen, kann dieser ebenfalls widerrufen werden, was zur eigenen Beweiserbringung immer schriftlich erfolgen sollte. Hier greift die Rechtsform des früher sogenannten Haustürgeschäftes, mit den §§ 312 und 355 (BGB).
Durch ein rechtzeitigen Widerruf gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen und nur für bereits genutzte Leistungen kann der Anbieter eine Zahlung verlangen.
Wichtig ist bei einem Widerruf, dass das Schreiben spätestens am letzten Tag der 14-tägigen Frist abgeschickt wird und der Versand nachgewiesen werden kann.
Vorzeitige Kündigung
Um das Vertragsverhältnis vorzeitig zu kündigen, muss dies begründet werden und der Grund ausreichend sein. Reduziert ein Institut zum Beispiel seine Vermittlerarbeit, kann eine Sonderkündigung greifen. Bei Online-Portalen ist ein solcher Beweis jedoch meist schwerer zu erbringen.
Während der Vertragsschließung, also Anmeldung, gibt der Kunde vertrauliche Angaben zu seiner Person und dessen, was er zu finden wünscht.
Es ist egal, ob ein/e Angestellte/r in einem Institut diese Daten erfasst und persönlich verarbeitet oder die Angaben mittels des Algorithmus eines Computers verarbeitet werden, es wird ein Vertrag mit einem besonderen Vertrauensverhältnis geschlossen. Diese Form lässt das Recht der vorzeitigen Kündigung zu.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne Begründung mit dem § 627, der einen Dienst höherer Art erfasst. Es gibt zahlreiche Gerichtsurteile, die zu unterschiedlicher Urteilsfindungen gekommen sind. Der Bundesgerichtshof hat 1987 und 1990 bereits in zwei Präzedenzfällen, diesen Paragrafen als Urteilsgrundlage gesehen.
Daher kann wenn es sich um eine personalisierte Dienstleistung handelt der Vertrag eventuell auch vor der vereinbarten Laufzeit beendet werden, sofern das Vertrauen des Kunden in den Anbieter begründeter Weise erschüttert ist.
Versand und Form bei einer Kündigung
Da der Nachweis der fristgerechten Kündigung beim Absender liegt, sollte ein schriftliches Kündigungsschreiben verschickt werden, das zur Sicherheit per Einschreiben mit Rückschein oder mit Zustellvermerk versendet wird.
Dieser Nachweis gibt die Sicherheit, dass der Empfänger den Brief erhalten hat. Ob und wann der Inhalt zur Kenntnis genommen wird, ist nicht relevant. Rein die Tatsache, dass die Kündigung fristgerecht den Empfänger erreichte, ist maßgebend.