Bei einem Wasser-Vertrag, welcher mit den lokalen Wasserwerken abgeschlossen ist, handelt es sich stets um eine hoheitliche Angelegenheit.
Es ist entweder die Person für die Kündigung verantwortlich, welche in das Grundbuch der Immobilie – also der Wohnung oder des Hauses eingetragen ist oder aber der Mieter, sofern das Wasser direkt von diesem gezahlt wird. Es kann also nicht immer davon ausgegangen werden, dass der rechtmäßige Besitzer einer Immobilie auch gleichzeitig der Verantwortliche im Falle der Kündigung eines Wasser-Vertrages ist.
Welche Kündigungsfristen müssen eingehalten werden und wie muss rechtmäßig gekündigt werden?
Im Normalfall gilt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen bis zum jeweiligen Monatsende. In einigen Fällen gibt es allerdings auch eine Ausnahme – zum Beispiel, wenn es einen Nachmieter für die Immobilie gibt. Die Kündigung des Wasser-Vertrages kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen.
Bei einigen Wasserwerken gibt es die Möglichkeit einer Kündigung, welche online erfolgen kann.
In vielen Fällen – unter anderem bei einer Übergabe der Immobilie an einen neuen Besitzer oder Mieter sowie der Stilllegung des Wasser-Anschlusses muss allerdings in jedem Fall eine schriftliche Kündigung des Vertrages erfolgen.
Hinweis: Hierbei müssen natürlich alle erforderlichen Informationen zum Wasser-Zähler und dem Wasser-Anschluss angegeben werden, sprich die Zählernummer und der Zählerstand zum Termin des Auszuges.
Außerdem ist es erforderlich, darauf hinzuweisen, dass die Schlussrechnung für den Zählerstand zum Ende der Vertragslaufzeit an die Adresse der Person, welche kündigt, geschickt wird.
Zu kündigen ist natürlich unter Beachtung der Kündigungsfrist für Wasser-Verträge.
Kündigung im Falle des Verkaufs oder der Übergabe einer Immobilie
In diesem Fall muss die Wasserversorgung am Tage des Wechsels des Eigentümers oder des Mieters übermittelt werden.
Ein Ableseprotokoll zum Wasser-Zähler sollte ebenfalls angefertigt werden. In der Kündigung ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich die Wasser-Werke mit dem neuen Mieter oder rechtmäßigen Besitzer der Immobilie in Kontakt setzen. Die Kündigung sollte dabei möglichst zeitnah geschehen.
Kündigung im Falle einer Stilllegung oder Nicht-Nutzung des Wasser-Anschlusses
Dies ist oftmals der Fall, wenn ein Gebäude nicht mehr genutzt wird. Es kann dann zunächst eine zeitweise Stilllegung des Wasser-Anschlusses beantragt werden. Diese muss schriftlich beantragt werden und ist in den meisten Fällen für 1 Jahr gültig.
Anschließend kann eine dauerhafte Stilllegung erfolgen. Die Kosten dafür werden vom Wasser-Versorger gehalten.
Achtung: Wird die Wasser-Versorgung wieder neu eingerichtet, so fallen die Kosten auf den Kunden. Daher kann es in manchen Fällen günstiger sein den Wasservertrag ungenutzt weiter zu zahlen.