Im Mietrecht sind für Erben eines verstorben Mieters zwei Möglichkeiten vorgesehen:
Der Mietvertrag kann übernommen oder außerordentlich gekündigt werden.
Im Todesfall Mietvertrag übernehmen oder kündigen
Angehörige haben grundsätzlich das Recht, als Erbe das Mietverhältnis des Verstorbenen zu übernehmen oder es zu kündigen. Für den Todesfall sieht das Mietrecht ein Sonderkündigungsrecht vor.
Sind eine Haushaltsauflösung und die Kündigung der Wohnung des Verstorbenen geplant, können die Erben davon Gebrauch machen. Das Kündigungsschreiben sollte unterschrieben und per Einschreiben an den Vermieter übermittelt werden.
Kündigungsfrist für Angehörige eines Verstorbenen
Die Kündigungsfrist im Todesfall des Mieters ist im Mietrecht definiert. Bei einem Todesfall haben die Erben ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt danach einen Monat, nachdem es zum Todesfall kam.
Ist die Kündigung der Wohnung geplant, sollte diese Frist zwingend eingehalten werden. Ansonsten könnten auf die Erben in Form von zusätzlichen Mieten finanzielle Belastungen entstehen.
Rechte für Erben
Für Erben eines verstorbenen Mieters besteht grundsätzlich die Möglichkeit, in das Mietverhältnis einzutreten. Wird davon Gebrauch gemacht, werden alle Pflichten aus dem Mietvertrag übernommen.
Hier ist als erstes die Zahlung der Miete zu nennen. Aber auch ausstehende Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis des Verstorbenen gehen auf seine Erben über. Dies könnten in erster Linie Mietrückstände sein.
Kündigungsfrist des Vermieters im Todesfall
Genau wie die Erben können auch die Vermieter vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die außerordentliche Kündigungsfrist beträgt für Vermieter im Todesfall des Mieters ebenfalls einen Monat.
Wollen die Erben also die Wohnung des Verstorbenen übernehmen, haben Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit, das Mietverhältnis durch ihr Sonderkündigungsrecht zu beenden.
Hierfür müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, die ein Zusammenleben mit den Erben des Verstorbenen unzumutbar machen.
Des Weiteren kann der Vermieter von den Erben eine Kaution verlangen, wenn der Verstorbene diese vorher noch nicht geleistet hat.
Übernahme der Wohnung im Todesfall
Im Todesfall eines Mieters können die Eintrittsberechtigten generell den Mietvertrag und somit die Wohnung des Verstorbenen übernehmen.
Die Reihenfolge der Eintrittsberechtigten sieht wie folgt aus:
- Ehepartner – Lebenspartner und / oder Kinder
- Erben
Ist eine Übernahme des Mietverhältnisses gewünscht, ist der Mietvertrag umzuschreiben und der Eintrittsberechtigte darin aufzunehmen.