Grundsätzlich wird bei Versicherungen wird zwischen Personen- und Sachversicherungen unterschieden.
In der Regel enden Personenversicherungen automatisch mit dem Tod des Versicherten, weshalb prinzipiell keine Kündigung notwendig ist.
Damit die Hinterbliebenen bei Personenversicherungen eventuell zu viel gezahlte Beiträge zurückerstattet oder Leistungen als Begünstigte ausgezahlt zu bekommen, müssen sie der Versicherungsgesellschaft jedoch zeitnah eine Mitteilung über den Todesfall zukommen lassen.
Auch Angehörige können manche Versicherungen übernehmen, vor allem wenn sie mitversichert waren. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt dies in § 207 Absatz 1.
Versicherungen mit Sonderkündigungsrecht nach Todesfall
Bei einer Lebensversicherung führt der Tod des Versicherungsnehmers zur Beendigung der Versicherung, da das angesparte Geld in der Regel ausdrücklich zur Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall angespart wurde.
Um die Leistungen der Lebensversicherung zu erhalten, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall melden. Hierzu müssen die Hinterbliebenen folgende Unterlagen bei der Versicherungsgesellschaft einreichen, um die Leistungen zu erhalten:
- Meldung des Todesfalls anhand der Sterbeurkunde
- Nachweis über die Prämienzahlung
- Ärztliche Bescheinigung über die Todesursache
- Geburtsurkunde
Ebenso endet ein Einzelvertrag bei einer privaten Krankenversicherung mit dem Tod. Sollten Angehörige mitversichert sein, müssen sie den Todesfall melden und den neuen Versicherungsnehmer nennen.
Nach § 207 Absatz 1 VVG beträgt die Frist dafür zwei Monate. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung können mitversicherte Personen noch drei Monate nach dem Tod des Angehörigen in die Krankenversicherung aufgenommen werden.
Die Privathaftpflichtversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers, da das Privathaftpflichtrisiko mit dem Tod wegfällt. Sind weitere Personen mitversichert, besteht der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit fort. Die Versicherung wird automatisch übernommen, wenn ein Mitversicherter die nächste Prämie zahlt.
Versicherungen ohne Sonderkündigungsrecht nach Todesfall
Bei einer Kfz-Versicherung rechtfertigt der Tod des Versicherungsnehmers keine außerordentliche Kündigung, da hier das Fahrzeug versichert ist.
Sofern der Erbe beabsichtigt, das Auto weiter zu nutzen, muss er auch den bestehenden Versicherungsvertrag übernehmen.
Das kann jedoch teurer werden, da die Versicherungsgesellschaft die Prämien an den neuen Halter anpassen kann, etwa bei Schadenfreiheitsrabatt und Fahrergruppe.
Bei einem Verkauf des Autos besteht jedoch die Möglichkeit, dass der neue Halter unmittelbar nach der Ummeldung eine neue Versicherung bei einem anderen Anbieter abschließt.
Der neue Besitzer kann das Fahrzeug jedoch auch abmelden.
Bei den folgenden Versicherungen besteht kein Sonderkündigungsrecht:
- Tierhalter-Haftpflichtversicherung
- Wohngebäudeversicherung
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Die Wohngebäudeversicherung kann nur ordentlich gekündigt werden, in der Regel mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Versicherungsjahres.
Gleiches gilt für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
»Kündigungsfristen und außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten bei Sachversicherungen