Kündigungsfrist Nebenjob

Ein Nebenjob, auch bekannt als Nebentätigkeit, wird neben der ursprünglichen Haupttätigkeit ausgeübt, für ein gewisses Gehalt, der sogenannte Nebenverdienst.

Zu beachten: Es muss eindeutig in Ihrem Arbeitsvertrag erwähnt sein, dass eine bezahlte Nebentätigkeit ausgeführt werden darf und vom Arbeitgeber eingewilligt werden muss (Recht auf Berufsfreiheit nach § 12 Absatz 1 GG).

Kündigungsfrist

Innerhalb der Probezeit (maximal bis einer Arbeitsdauer von 6 Monaten), bitte im Arbeitsvertrag nachschlagen, gilt eine Frist von 2 Wochen.

Als Arbeitnehmer kann der Nebenjob nach der Probezeit üblicherweise mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen beendet werden. Es kann jedoch im Arbeitsvertrag eine längere Frist vereinbart worden sein.

Tipp: Die vereinbarte Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist nur zulässig wenn die Kündigungsfrist für den arbeitnehmer nicht länger ist als für den Arbeitgeber.

Je nachdem wie lange der Nebenjob bereits ausgeübt wird treten für den Arbeitgeber automatisch vom Gesetz her längere Kündigungsfristen in Kraft, ohne dass es dafür einer Zusatzregelung bedarf.

Die Kündigungsfrist erhöht sich für den Arbeitgeber wie folgt:

  • nach fünf Jahren auf zwei Monate zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
  • nach acht Jahren auf drei Monate
  • nach zehn Jahren auf vier
  • nach zwölf Jahren auf fünf
  • nach fünfzehn Jahren auf sechs
  • und nach zwanzig Jahren auf sieben Monate.

Für Auszubildende, Schwangere, Behinderte, Personen in Elternzeit und Betriebsratsmitglieder gelten darüber hinaus noch weitere Regelungen auf grund des Sonderkündigungsschutzes.

»Mehr zum Sonderkündigungsschutz

Form und Inhalt der Kündigung

Wichtig: Ein Kündigungsschreiben muss in schriftlicher Form mit originaler Unterschrift eingereicht werden ( Nach § 623 BGB). Aus diesem Grund gelten Kündigungen per E-Mail, SMS oder Fax nicht. Ebenfalls ist eine mündliche Kündigung nichtig.

Bei normalen Kündigungsbedingungen ist kein Grund anzugeben, weshalb der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden möchte.

»Zum einem Muster-Kündigungsschreiben und weiteren Informationen

Außerordentliche bis fristlose Kündigung:

Ab Bekanntgabe eines wichtigen Grundes (in schriftlicher Form – Beweismittel) kann der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung kündigen und/oder freigestellt werden (§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)

Gründe für Arbeitgeber u.a.:

  • Alkoholmissbrauch
  • Arbeitsverweigerung
  • fehlende Arbeitserlaubnis
  • Handgreiflichkeiten
  • Beleidigungen
  • Betrug/Diebstahl/Unterschlagung

Nicht immer ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtens, wie in diesem Fall:

Eine angestellte Lehrerin lässt aufgrund Ihrer Nebentätigkeit 2 Stunden Lehrzeit von Ihrem Hauptberuf ausfallen. Sie wird sofort gekündigt von dem Arbeitgeber, aber die Rechtslage entscheidet auf Abmahnung.

Begründung: im Arbeitsvertrag ist festgelegt wurden, dass Sie das Recht auf Weiterbildung hat, welches Sie nachging und die Schüler wurden darauf hin nach Hause geschickt mit Hausaufgaben. Da keine vorherige Abmahnung existierte, durfte sie nicht gekündigt werden (Landesarbeitsgerichtes Köln (Az.: 11 Sa 111/16).

Wie bei dem oben beschriebenen Fallbeispiel würde eine außerordentliche Kündigung bei der Lehrerin zustande kommen, wenn sie nicht nachweisen könnte, dass ihr Nebenjob zur Weiterbildung dient und sie bereits mehr als eine Abmahnung erhalten hätte.

Gründe für Arbeitnehmer u.a.:

  • Missachtung der Arbeitsschutzbestimmung
  • Lohnrückstände
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere wenn der Arbeitgeber dagegen nichts unternimmt
  • Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge ab einem
    Jahr

»Zum Kündigungsschreiben

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