Gasanbieterwechsel-richtig fristgemäß kündigen
Auch beim Gas lohnt es sich die Preise zu vergleichen.
Hat man sich dazu entschlossen seinen Gasanbieter zu wechseln, sollte man zuerst einen Blick in den Vertrag des aktuellen Lieferanten werfen oder direkt beim
Vertragspartner nach den Kündigungsfristen fragen.
Es gibt verschieden Arten den Vertrag zu kündigen:
1. Normale Kündigung innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist
Die normale Kündigungsfrist bei Gasverträgen beträgt meist zwischen 2 Wochen (beim Grundversorger) und 3 Monaten. Jedoch gibt es auch Verträge mit einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Diese kann zum Beispiel ein halbes Jahr betragen. An diese Zeit ist man dann gebunden und eine Kündigung wird erst nach Ablauf dieser Zeit möglich. Die genaue Kündigungsfrist ist den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Anbieter zu entnehmen.
Beim Wechsel innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist bietet oft der neue Gasversorger an, die Kündigung beim alten Anbieter zu übernehmen.
2. Fristlose außerordentliche Kündigung bei Gasverträgen (Sonderkündigungsrecht)
Erhöht der Anbieter seine vertraglich vereinbarten Preise, kann man vom sogenannten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dies gilt auch für einen Vertrag mit Mindestlaufzeit. Er hat keinen Bestand, wenn das Recht auf Sonderkündigung vorhanden ist. Der Gaslieferant muss eine Preiserhöhung ankündigen bevor sie in Kraft tritt. Aufgrund dieser angekündigten Erhöhung kann der Kunde selbst entscheiden, ob er weiter beliefert werden möchte, oder sich aber einen neuen Anbieter sucht.
Beachtet werden muss jedoch, dass man von seinem Recht nur relativ kurz Gebrauch machen kann, da die Frist hierfür meist nur zwei Wochen beträgt. Hier ist es auch wichtig den Postweg zu berücksichtigen, damit das Kündigungsschreiben auch fristgemäß eingeht. Das Datum des Poststempels ist ausschlaggebend.
Sollte im Falle eines Umzuges der Gasanbieter an den neuen Ort nicht liefern, hat man in der Regel auch das Recht auf Sonderkündigung.
Wenn das Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen wird, ist es sinnvoll selbst zu kündigen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Frist schon verstrichen ist, bis der neue Anbieter den alten Vertrag kündigt. Dies sollte dem neuen Vertragspartner jedoch mitgeteilt werden, damit dieser nicht auch noch kündigt.
Sollte man nun vorschnell einen neuen Vertrag abgeschlossen haben, besteht natürlich die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
»Kündigungsschreiben Gasvertrag