Der Beitrag beschäftigt sich im Folgenden mit dem Leasing und der entsprechenden Rechtsgrundlage nach der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland. In dem Zuge werden Fragen bezüglich Leasing im Allgemeinen, Kündigungsrecht und Kündigungsfristen beantwortet und erläutert.
Kündigungsfrist (bei einer ordentlichen Kündigung)
Während der Grundmietzeit ist im Leasingvertrag, im Normalfall, keine Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Daher sollte zuerst im erhaltenen Vertrag und den AGB nachgeprüft werden ob eine Grundmietzeit vereinbart wurde.
Falls eine Grundmietzeit vereinbart wurde so kann der Vertrag während dieser nicht ordentlich gekündigt werden, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Nach der Grundmietzeit ist oftmals ein Kündigungsrecht vereinbart, bei welchem aber hohe Schadensersatz Zahlungen fällig werden können. Daher finden sich unten auch alternativen zu einer Kündigung.
Wichtig: Wird vor 40 Prozent der gewöhnlichen Betriebsdauer der geleasten Sache gekündigt kann dies dazu führen, dass das Leasing steuerlich als Mietkauf eingestuft wird und höhere Steuern zu zahlen sind.
Fristlose und außerordentliche Kündigung
Bei vorliegen eines wichtigen und ausreichenden Grundes kann der Leasingvertrag vor dem Ende der Laufzeit und Grundmietzeit gekündigt werden.
Je nach Grund muss dabei auch keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Es sollte jedoch in jedem Fall baldigst nach bekannt werden des Kündigungsgrundes gekündigt werden.
- Bei einem Totalschaden oder wenn das Fahrzeug gestohlen wurde und nicht wieder auffindbar ist kann in der Regel fristlos gekündigt werden.
- Beim Versterben des Leasingnehmers können die Erben kündigen. Dies muss jedoch innerhalb von einem Monat, gezählt ab Kenntnisnahme geschehen (siehe auch § 580 BGB).
- Das Leasingunternehmen kann dagegen kündigen wenn der Kunde das Fahrzeug unsachgemäß nutzt, sich trotz Ermahnung nicht an den Vertrag hält (z.B. Auslandsfahrten) oder wenn 2 aufeinander folgende Leasingraten geschuldet werden.
Wichtig: Der Kündigungsgrund sollte unbedingt im Kündigungsschreiben genannt werden.
Alternative 1: Aufhebungsvertrag vereinbaren
Sofern das Leasingunternehmen zustimmt kann ein Vertrag über die Auflösung des Leasingvertrages vereinbart werden. Üblicherweise verlangt das Unternehmen dabei jedoch eine Auflösungsgebühr und eine Abstandszahlung für die Unkosten, und den entgangenen Gewinn, durch die vorzeitige Auflösung des Vertrages.
Alternative 2: Vertrag an anderen Leasingnehmer abgeben
Sofern die Leasinggesellschaft, und falls eine Bank involviert ist auch diese, zustimmen kann der Leasing-Vertrag auf einen neuen Leasingnehmer übertragen werden.
Sofern der neue Leasingnehmer akzeptiert wird fallen üblicherweise keine Rücknahme- oder Auflösegebühren an.
Im Internet finden sich verschiedene Börsen in welchen Leasingverträge verkauft werden können.
Was ist Leasing?
Leasing ist im zivilrechtlichen Kontext ein Nutzungsüberlassungsvertrag. Damit ist dies umgangssprachlich formuliert eine atypische Form des Mietens bzw. Vermietens von materiellem Besitz, bei dem der Inhaber, der Produzent oder eine andere Instanz wie zum Beispiel eine spezielle Firma als Vermieter fungiert.
Trotz der relativ hohen Verbreitung gibt es keine einheitliche rechtliche Grundlage. Jedoch finden sich wichtige rechtliche Komponenten bezüglich eines Leasingvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter dem Mietrecht (§§ 535 BGB ff.).
Mit einfließend sind Regelungen aus dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) und dem Handelsgesetz (HGB). Grundsätzlich benötigt ein Leasingvertrag keine spezielle Form.
Ausnahme: Davon ausgeschlossen ist die Vermietung von Grundstücken, hier ist man an §§ 550, 578 Abs. 1 BGB gebunden.
Wie ist der typische Ablauf?
Um einen typischen Ablauf möglichst gut skizzieren zu können, möchten wir Ihnen nun ein Fallbeispiel vorstellen:
Klaus hatte ein eigenverschuldeten Unfall mit seinem Auto, welches er nun nicht mehr nutzen kann. Da ihm die finanziellen Mittel für einen Neu- und Gebrauchtwagen fehlen, entschließt er sich, einen Leasinganbieter aufzusuchen. Zusammen entwickelten sie dann einen typischen Leasingvertrag, der Folgendes festhält:
- Klaus ist nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Er darf das Auto nur für eine vorher vertraglich festgelegte Zeit nutzen.
- Das Auto gehört immer noch dem Leasingunternehmer. Dies kann zum Beispiel eine Bank, eine Versicherung o. Ä. sein.
- Klaus muss monatlich einen vereinbarten Geldbetrag zahlen. Dieser kann durch eine Anzahlung im Vorhinein verringert werden.
- Im Fall von Klaus verlangt das Leasingunternehmen eine einmalige Depotzahlung. Die Depotzahlung kann als Kaution betrachtet werden.
- Der Leasingunternehmer ist ebenfalls darüber befugt, gewisse Einschränkungen zu treffen. In Klaus‘ Kontext beschließt der Leasinggeber, das Fahren im Ausland zu verbieten.
*Klaus ist eine fiktive Person und dient lediglich der Skizzierung
Kündigungsschreiben und Inhalt
Sollte man einen Leasingvertrag abschließen und sich später dazu entscheiden zu kündigen, sollte man den Kündigungswillen dem Vertragspartner schriftlich mitteilen. Am besten erfolgt dies per Einschreiben mit der Post.
Um Komplikationen zu vermeiden, empfiehlt sich die Angabe von: vollständigem Namen, Adresse, Vertrags- und/oder Kundennummer, Kündigungstermin und -grund. Wichtig: Dies ist nur möglich, wenn zufuhr ein Kündigungsrecht im Vertrag festgelegt wurde. Wie diesbezüglich die Bedingungen sind, ist von Vereinbarung zu Vereinbarung unterschiedlich.