Jagdpachtverträge haben üblicherweise eine feste Dauer von mehreren Jahren und können daher im Regelfall nicht vorher gekündigt werden, sofern nicht besondere Rechte im Pachtvertrag vereinbart wurden. Der Vertrag läuft in der Regel bis zum Ende der vereinbarten Dauer und verlängert sich nicht automatisch. Es gibt daher auch keine Kündigungsfrist.
Ausnahme: Wurde beim Pachtverhältnis die Pachtzeit nicht festgelegt und es gibt auch keine landesspezifisches Recht, für so einen Fall, so kann zum Schluss eines Pachtjahrs gekündigt werden. Dabei gilt eine Kündigungsfrist und zwar ist spätestens am 3ten Werktag des Halbjahres zu kündigen, sofern der Vertrag zu diesem Enden soll.
Der Pächter muss, wenn er den Vertrag beenden möchte, sich entweder mit dem Verpächter auf eine sogenannte Auflösung des Vertrages einigen oder ausreichende wichtige Gründe für eine vorzeitige Beendigung haben.
Je nach Bundesland sind auch besondere Mindestlaufzeiten vorgeschrieben. Oftmals unterscheidet sich die Mindestdauer je nachdem ob es sich um Niederwildbezirke, Hochwildbezirke etc. handelt. Bei ersterem kann die Dauer beispielsweise 9 bei letzterem 12 Jahre betragen. Einige Bundesländer haben in Rotwildeinstandsgebieten die Laufzeit generell auf zwölf Jahre erhöht.
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung eines Jagdpachtvertrages ist im Bundesgesetzbuch in den Paragraphen §314 und §543 BGB geregelt.
Eine außerordentliche Kündigung fordert einen wichtigen Grund, wie zum Beispiel eine vertragswidrige Unterverpachtung (siehe auch §553 BGB). Ein weitere Grund ist, wenn der Pachtzins nicht bezahlt wurde oder die Abschlussregelung nicht eingehalten wurde.
Liegt ein ausreichender Grund vor so ist die andere Partei zuerst abzumahnen, sofern der Grund nicht sehr schwerwiegend ist.
Erfolgt keine Besserung oder es handelt sich um eine schwere Vertragsverletzung kann daraufhin außerordentlich gekündigt werden.
Bei Krankheit kündigen
Weder das Bundesjagdgesetz, noch das Pacht- und Mietrecht regelt den Fall einer Krankheit des Pächters oder des Mieters.
Je nach Höhe des Pachtzins kann eine chronische Erkrankung, welche die Nutzung verhindert, je doch als Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Pächter ausreichen.
Ferner sollte bei der Jagdpacht auch die ordnungsgemäße Nutzung des Gebietes für den Verpächter von Interesse sein, daher ist von dessen Zustimmung auszugehen.
Dabei gilt es zu beachten, dass es laut Bundesgesetzbuch keinen Paragraphen gibt, der eine außerordentliche Kündigung bei Krankheit vorsieht.
Grund: Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB)
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, welche die Geschäftsgrundlage des Pächters beeinflussen kann der Vertrag auf Grund dieser Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) gekündigt werden.
Folgendes muss dafür zutreffen:
- Das Gebiet der Jagdpacht oder andere wesentliche Punkte des gepachteten Rechtes haben sich schwerwiegend verändert und sich daher die Basis auf welcher Vertrag abgeschlossen wurde sich wesentlich verändert.
- Wenn beide Parteien von den Veränderungen gewusst hätten wäre der Vertrag, nicht oder anders abgeschlossen worden.
- Es ist für eine der beiden Parteien durch die Änderungen unzumutbar den Vertrag weiter fortzuführen.
Alternative: Aufhebung des Jagdpachtvertrages
Wenn der Verpächter zustimmt kann der Pachtvertrag, vor dem Ende der Laufzeit, auf einen neuen Pächter übertragen werden.
Hinweis: Als Pächter werden allerdings nur Menschen anerkannt, die seit mehr als drei Jahren in Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines sind. Der Jagdpachtvertrag wird schriftlich festgelegt und ist bei der zuständigen Jagdbehörde vorzulegen. Diese hat drei Wochen Zeit für die Prüfung.
Mehrere Pächter
Haben mehrere Pächter ein Jagdrevier gepachtet, ist dies auch wenn nichts vereinbart wurde ein Gesellschaftsvertrag nach §705 BGB. Bei einem Rechtsstreit und bei einer Kündigung müssen daher alle Pächter rechtlich handeln.
Gegenüber dem Verpächter sind mehrere Pächter laut Gesetz eine rechtliche Einheit. Ein Verpächter darf einem anderen Mitpächter nicht einzeln kündigen, sondern nur alle zusammen. Wenn es sich nicht um eine besonders schwere Verfehlung eines Pächters handelt, so ist die Pächtergemeinschaft zuerst abzumahnen.
Erfolgt von einem Pächter eine Pflichtverletzung kann dieser nach einer vorherigen Abmahnung von den anderen Pächtern aus dem Vertrag heraus gekündigt werden.