Bei Sachversicherungen, welchen auch die Feuerversicherung gehört, ist unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist immer eine Kündigung zum Ende des Versicherungslaufzeit möglich.
Gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gelten folgende reguläre Kündigungsfristen:
Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr müssen nicht gekündigt werden. Sie enden gemäß § 11 Abs. 1 VVG automatisch mit dem letzten Tag der vereinbarten Laufzeit.
Bei Verträgen von einem Jahr oder mehr beträgt die Kündigungsfrist mindestens 1 Monat bis hin zu 3 Monaten. Es muss daher im eigenen Vertrag nachgeschaut werden welche Frist genau für einen selber gilt. Alternativ kann auch so rechtzeitig gekündigt werden, dass das Schreiben mehr als 3 Monate vor dem Laufzeitende ankommt.
Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, können gemäß § 11 Abs. 4 VVG vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch, jeweils um 1 Jahr und kann dann erst wieder 3 Monate vor dem neuen Ablauf gekündigt werden.
Ferner gilt, dass die Kündigungsfrist für beide Seiten, also die versicherte Person und auch die Versicherung, gleich zu sein hat.
Außerordentliche Kündigung
Bei Vorliegen bestimmter Gründe kann die Feuerversicherung auch vor dem Ende der Laufzeit beendet werden und je nach den Umständen auch fristlos also ohne das eine Kündigungsfrist einzuhalten ist.
- Bei einer einseitigen Vertragsänderung durch die Versicherung, z.B. Beitragserhöhung, Herabsetzung der Versicherungssumme, Einschränkung des Versicherungsschutzes, hat der Versicherungsnehmer gemäß § 40 VVG die Möglichkeit den Vertrag zum Eintritt der Vertragsänderung zu kündigen.
- Eintritt des Versicherungsfalles: Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht und kann den Versicherungsvertrag sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Vertragsablauf kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer schriftlich, spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein muss.
- Risikowegfall: Beim vollständigen, dauerhaften Wegfall der versicherten Risiken, bedarf es keiner Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Der Vertrag endet für den Versicherungsnehmer gewöhnlich ohne Kündigungsfrist.
- Die Feuerversicherung endet, wenn das versicherte Interesse nicht länger besteht, z.B. wenn das versicherte Gebäude wegen Abriss nicht mehr vorhanden ist. Damit diese Rechtsfolgte eintritt, ist der Abriss dem Versicherer vom Versicherungsnehmer durch Einreichung einer Abrissbestätigung des Fachunternehmers zu melden.
- Beim Eigentumswechsel (z.B. Verkauf) geht der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Veräußerung gemäß § 95 VVG auf den Erwerber über. Der Vertrag endet für den Veräußerer in diesem Fall ohne Kündigungsfrist.
- Der Erwerber selbst hat jedoch gemäß § 96 VVG das Recht, den Vertrag zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung, ist aber das der Eigentumswechsel dem Versicherer durch den Versicherungsnehmer und Erwerber unverzüglich mitgeteilt wird, so §97 VVG.
- Beim Eigentumswechsel durch Erbfall kann der Erbe die Feuerversicherung nur regulär mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.
Wichtig: Bei einer Kündigung sind auch die allgemeinen Bedingungen, sowie der eigenen Vertrag mit dem jeweiligen Versicherer zu beachten. Daher sollte bei einer außerordentlichen Kündigung sicherheitshalber nachgeschaut werden ob abweichende Regelungen vereinbart sind. Im industriellen Bereich gelten meist die allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB).
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