Wenn der Eigentümer einer Wohnung diese für sich selbst oder seine Angehörigen nutzen möchte (Eigenbedarf), ist das für Mieter meist ärgerlich. Doch auch bei der Eigenbedarfskündigung bestehen gesetzliche Fristen, die in jedem Fall zu beachten sind.
Kündigungsgrund Eigenbedarf
Die Eigenbedarfskündigung bei Mietverhältnissen über Wohnraum ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) explizit in § 573 Abs. 2 Nr. 2 geregelt, wonach der Vermieter einen Kündigungsgrund hat, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Das Gesetz sieht dabei vor, dass der Vermieter seinen Eigenbedarf nachweist. Hierzu muss er geltend machen, die ganze Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder für (zumindest eine) zu seinem Hausstand gehörende Person nutzen zu wollen.
Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 sind die Eltern oder Kinder des Vermieters, dessen Enkel, Geschwister oder Nichten und Neffen (vgl. BGH-Urteil Az. VIII ZR 159/09 – Urteil vom 27. Januar 2010). Zum Hausstand des Vermieters kann z. B. auch dessen Pflegekraft gehören.
Wichtig ist vor allem, dass der Vermieter die Wohnung tatsächlich benötigt. Der bloße Wunsch ist unzureichend. Es müssen nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf bestehen.
Es gilt die ordentliche Kündigungsfrist gem. § 573c BGB
Da es sich beim Eigenbedarf um einen regulären Kündigungsgrund handelt, der ein berechtigtes Interesse zur Beendigung des Mietverhältnisses begründet, gelten für die Eigenbedarfskündigung die Fristen zur ordentlichen Kündigung gem. § 573c BGB.
- Demnach muss die Kündigung dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugegangen sein. Die Kündigung ist zudem nur zulässig, wenn die ausgewiesene Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt (§ 573c Abs. 1 S. 1).
- Noch länger muss die Kündigungsfrist sein, wenn das entsprechende Mietverhältnis mehr als fünf Jahre besteht. In diesem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist um weitere drei Monate. Besteht das Mietverhältnis also fünf Jahre, ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten (§ 573c Abs. 1 S. 2).
- Bei Mietverhältnissen, die schon seit acht Jahren bestehen, ist eine Kündigungsfrist von neun Monaten einzuhalten, weil sich die Frist ab dem achten Jahr um weitere drei Monate verlängert (§ 573c Abs. 1 S. 2).
Tipp: Andere Vereinbarungen sind, auch wenn sie Teil des Mietvertrags sind, gem. § 573c Abs. 4 in der Regel ungültig.
»Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung von Mietverträgen