Wenn man darüber nachdenkt, eine abgeschlossene Riesterrente zu kündigen, gibt es einiges zu beachten. Die Riesterrente wird vereinbart, damit man ein zusätzliches Einkommen im Alter hat und sie wird staatlich gefördert. Der Sparer bekommt Zuschüsse und Steuervorteile.
Wenn man die Riesterrente vor Erreichen des Rentenalters kündigt, bekommt man keine zusätzliche Altersvorsorge. Dieses Vorgehen fällt unter den Begriff „schädliche Verwendung“.
Häufig besteht der Wunsch, eine private Altersvorsorge zu kündigen, wenn finanzielle Engpässe auftreten.
Welche Kündigungsfrist ist einzuhalten?
Die Kündigungsfrist beträgt häufig 3 Monate zum Ende eines jeden Vertragsjahres. Das bedeutet, kommt das Kündigungsschreiben nicht mehr als 3 Monate vor dem Ende des Vertragsjahres beim Unternehmen an, so wird der Termin verpasst.
In einigen Riesterverträgen ist auch eine kürzere für den Kunden günstigere Frist vereinbart, daher lohnt es sich in den erhaltenen Vertragsunterlagen nachzuprüfen.
Wesentliche Nachteile durch eine Kündigung
Wenn eine Riesterversicherung gekündigt wird, kann der Staat Zuschüsse und Zulagen zurückfordern. Da auch Abschluss- und Verwaltungsgebühren anfallen, kann ein finanzieller Verlust entstehen.
Einen Teil seines angesparten Vermögens erhält der Versicherte jedoch zurück, den sog. Rückkaufwert.
Abgezogen werden Zulagen, Steuern und die geleistete Abschlussgebühr. Daher sollte in vielen Fällen auch die Alternativen in Betracht gezogen werden.
Es gibt einige nennenswerte Urteile zum Thema Kündigung einer Riesterrente. Das Urteil vom Bundesgerichtshof für den Deutschen Verbraucherbund besagt, dass das Versicherungsunternehmen bei einer Kündigung nicht noch einen eigenen Abzug vornehmen darf. (Az. IV ZR 63/04).
Zu diesem Problem gibt es auch ein Urteil aus Hamburg, dass zum gleichen Ergebnis kommt, und sich auf die Paragraphen § 307 BGB und § 308 Nr. 7 b BGB in Verbindung mit § 176 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bezieht. Außerdem gibt es 2 Urteile vom Bundesgerichtshof, die besagen, dass die genutzten Klauseln in den Verträgen zur Kündigung, zum Stornoabzug und zur Beitragsfreistellung weitestgehend unwirksam seien (Az: IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99).
Die Klauseln seien nicht verständlich genug formuliert. So muss bei einer zu frühen Beendigung der Beitragszahlung mindestens die Hälfte des errechneten Deckungskapitals als Rückkaufswert für den Versicherten erhalten bleiben.
Alternativen zu einer Kündigung
Es gibt auch sinnvolle Alternativen zur Kündigung eines Riestervertrags. Man kann den Riestervertrag beitragsfrei stellen lassen. Das bedeutet, dass der Vertrag ruht, und keine monatlichen Zahlungen mehr anfallen.
Der Sparer muss die erhaltenen staatlichen Zulagen dann nicht zurückbezahlen. Auch der Steuervorteil bleibt weiterhin bestehen.
Die Beitragszahlungen können dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortgesetzt werden.
Eine andere Möglichkeit ist es, den Vermögenswert, der entstanden ist, beleihen zu lassen. Der angesparte Vermögenswert kann als Sicherheit für die Bank dienen, wenn man einen Kredit aufnehmen möchte. Die Bank erhält dann den Riester-Sparvertrag als Verpfändung, bis der aufgenommene Kredit zurückbezahlt wurde.
Verkaufen kann man eine Riester-Rente nicht, jedoch ist es möglich das angesparte Guthaben auf einen Riestervertrag bei einem anderen Anbieter zu übertragen.
»Musterschreiben um die Riester-Rente zu kündigen und weitere Informationen