Der Arbeitgeber steht kurz vor der Insolvenz und kann seine Rechnungen und Gehälter nicht mehr bezahlen, für die Mitarbeiter folgen unausweichlich betriebsbedingte Kündigungen.
Doch was muss der Arbeitgeber dabei einhalten und was bedeutet das für den Arbeitnehmer?
Wenn die Bedingungen im Betrieb es notwendig machen, dann darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen innerhalb der gesetzlichen vertraglich festgelegten Kündigungsfrist. Für jeden Mitarbeiter der mind. sechs Monate beschäftigt wurde gilt der Kündigungsschutz und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann angewandt werden, es sei denn es handelt sich um ein Kleinbetrieb.
»Kündigungsfrist als Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb
Generell gelten daher auch bei einer betriebsbedingten Kündigung die Kündigungsfristen für ordentliche Kündigungen. Diese richten sich dabei nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Im § 622 BGB wird geregelt welche Fristen der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung einhalten muss. Im vereinbarten Vertrag oder dem Tarifvertrag können auch längere Kündigungsfristen vereinbart worden sein.
»Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Ausnahme: Sollte die Firma Insolvent sein und die Kündigung durch den sogenannten Insolvenzverwalter erfolgen gelten abweichende Kündigungsfristen.
Nur unter den folgenden Voraussetzungen kann eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen:
- betriebliche Erfordernisse, z.B. Insolvenz, Schließung des Standortes, Mangel an Aufträgen
- Dringlichkeit, z.B. es gibt keine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in einem anderen Tätigkeitsfeld
- soziale Gesichtspunkte, z.B. Alter des Mitarbeiters, Dauer der Beschäftigung, vorhandene Kinder (§ 1 Abs.3 bis 5 KSchG)
- Interesse des Arbeitgebers zur Kündigung muss höher sein, als das Interesse des Arbeitnehmers seinen Arbeitsplatz zu behalten
Es gibt auch Ausnahmen bei der betriebsbedingten Kündigung, so dürfen bestimmte Personengruppen nicht gekündigt werden oder nur unter erschwerten Bedingungen ein Kündigungsschreiben erhalten. Dazu zählen Schwangere, Angestellte in Elternzeit, Mitglieder des Betriebsrats und Schwerbehinderte.
»Mehr zu diesem sogenannten Sonderkündigungsschutz
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit eine Abfindung zu bekommen, sofern er gekündigt wurde. Die Bedingungen dafür sind nach dem § 1a KSchG festgelegt, wenn es im Kündigungsschreiben bereits erwähnt wurde, der Arbeitgeber dazu finanziell in der Lage ist und der Arbeitnehmer in den drei Wochen nach dem Kündigungsschreiben seinen Betrieb nicht verklagt.
Sollte der Arbeitgeber die gesetzliche Frist nicht eingehalten haben, kann ebenfalls eine Abfindung verlangt werden. Die Höhe der Abfindung ist vom Gesetzgeber bestimmt. In jedem Jahr der Betriebsangehörigkeit steht dem Arbeitnehmer ein halbes Monatsgehalt zu.
Außerdem muss der Gekündigte vor Ablauf gesetzlichen dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung sprechen, sonst bestehen wenig Chancen diese zu bekommen. Wichtig ist in jedem Fall einen Rechtsbeistand einzuschalten, zum Beispiel durch die Gewerkschaft oder durch eine Rechtsschutzversicherung.
Eine betriebsbedingte Kündigung sollte genaustens geprüft werden, da der Arbeitnehmer, auch bei einer solchen Kündigung, innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben kann.
»Vom Arbeitgeber gekündigt worden, was kann unternommen werden?