Kündigungsfrist als Hochbaufacharbeiter

Im Allgemeinen gilt das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit dessen Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse, jedoch gibt es seit dem 4. Juli 2002 einen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe.

Der Bundesrahmentarifvertrag ist für alle Firmen bindend, die sich der Errichtung, Unterhaltung oder Beseitigung von Bauwerken widmen. Diesem BRTV-Bau unterliegt somit auch der Hochbaufacharbeiter.

Im wesentlichen untergliedert der BRTV-Bau die Kündigungsfristen in allgemeine und verlängerte Kündigungsfristen.

Allgemeine Kündigungsfristen

Sind Sie nicht länger als sechs Monate beschäftigt so kann von beiden Seiten eine Kündigung mit einer Frist von sechs Werktagen ausgesprochen werden. Geht Ihr Beschäftigungsverhältnis jedoch schon über sechs Monate hinaus beträgt die Frist zwölf Werktage. Der Samstag zählt in diesem Fall jedoch nicht als Werktag.

Verlängerte Kündigungsfristen

Die verlängerten Kündigungsfristen greifen, wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis länger als drei Jahre andauert. Eine vorangegangene Berufsausbildung wird hier aber nicht mit einbezogen.

Waren der Arbeitnehmer schon einmal in diesem Unternehmen angestellt und wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers unterbrochen und hat diese Unterbrechung nicht länger als sechs Monate angedauert, dann wird diese Betriebszugehörigkeit dennoch mit angerechnet.

Es verlängert sich die Kündigungsfrist, wenn die Betriebszugehörigkeit:

  • 3 Jahre beträgt, auf 1 Monat zum Monatsende,
  • 5 Jahre beträgt, auf 2 Monate zum Monatsende,
  • 8 Jahre beträgt, auf 3 Monate zum Monatsende,
  • 10 Jahre beträgt, auf 4 Monate zum Monatsende,
  • 12 Jahre beträgt, auf 5 Monate zum Monatsende,
  • 15 Jahre beträgt, auf 6 Monate zum Monatsende,
  • 20 Jahre beträgt, auf 7 Monate zum Monatsende

beträgt.

Was muss weiteres beachtet werden?

Natürlich muss die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen damit sie wirksam ist. Jedoch darf zum Schutz des Arbeitnehmers keine Kündigung im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März aus Witterungsgründen ausgesprochen werden.

Grund für eine fristlose Kündigung stellt zum Beispiel Schwarzarbeit dar. Diese ist unzulässig und kann deshalb nach §626 BGB einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung sein. Arbeiter haben dann trotzdem Anspruch auf Ihren Restlohn und die Aushändigung Ihrer Arbeitspapiere.

Ist noch Arbeitszeitguthaben beim Ausscheiden aus dem Unternehmen vorhanden, müssen die Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten verfallen ansonsten alle Ansprüche.

Andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen schon innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend machen.

Kündigungsfrist als Hochbaufacharbeiter
5 (100%) 1 vote