Bei diesem Thema ist unbedingt zu beachten, dass das Bauhauptgewerbe einen Unterschied zwischen gewerblichen Arbeitnehmern (Arbeitern) und Angestellten macht.
Der Rahmentarifvertrag für Angestellte und Poliere (RTV-Angestellte) vom 10. Juni 2016 verweist ausdrücklich im § 11 Nr. 1, „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“, auf die Gültigkeit der Vorgaben des BGB hin.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt im § 622 die Kündigungsfristen. Es gibt eine Unterscheidung zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung. Außerdem wird in § 623 auf die „Schriftform zur Kündigung“ verwiesen.
Der Arbeitnehmer kann mit einer Kündigungsfrist (Dauer vier Wochen) entweder zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Der Angestellte sollte rechtzeitig die Kündigung schreiben damit die Frist eingehalten wird.
Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber variieren die Fristen etwas. Der Arbeitgeber muss die Zugehörigkeit zur Firma berücksichtigen.
Betriebszugehörigkeit:
5 Jahre = zwei Monate,
8 Jahre = drei Monate,
10 Jahre = vier Monate,
12 Jahre = fünf Monate,
15 Jahre = sechs Monate
und 20 Jahre = sieben Monate.
Die Kündigung wird zum jeweiligen Kalendermonatsende ausgesprochen. Es gibt noch einen weiteren Unterschied. Die Kündigungsfrist beginnt erst nach Zugang des Kündigungsschreibens.
Die Berechnung der Firmenzugehörigkeit wird vom Vertragsbeginn bis zum Eingang des Kündigungsschreibens berechnet.
Eine Kündigung während der Probezeit ist natürlich auch möglich. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt zwei Wochen. Für beide Vertragsparteien gilt gleiches Recht. Voraussetzung für die kurze Kündigungsfrist ist der Zugang vor Ablauf der Bewährungszeit.
Auch hier ist der Beginn der Frist abhängig entweder vom Datum des Kündigungsschreibens oder vom Zugang.
Das Thema außerordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung wird auch im BGB (§ 626 Abs. 2) behandelt. Für eine außerordentliche Kündigung müssen wichtige Gründe vorliegen. Laut BGB muss eine Kündigung innerhalb zwei Wochen nach Feststellung der Umstände erfolgen.
Bei weniger schweren Vorfällen kann auch in diesem Zeitraum eine Abmahnung geschrieben werden. Das gilt natürlich auch für den Arbeitnehmer. In der schriftlichen Abmahnung müssen stichhaltige und beweisbare Angaben sein.
Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer:
- Rückstände der Gehaltszahlungen
- sexuelle Belästigung
- Mobbing
Eine Definition für den Begriff sexuelle Belästigung findet man im AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in § 3 Absatz 4.
Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber:
- Diebstahl
- Unpünktlichkeit
- Arbeitsverweigerung