Eine Wohngebäudeversicherung ist für Immobilienbesitzer unverzichtbar. Sie deckt Schäden ab, die durch Feuer, Leitungswasser, Blitzschlag, Explosion und Hagel am Haus entstehen. Trotz der Wichtigkeit gibt es Gründe, die den Versicherungsnehmer veranlassen, eine Kündigung zu schreiben.
Die Kündigung von Versicherungsverträgen ist grundsätzlich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Zu unterscheiden sind die ordentliche und außerordentliche Kündigung sowie das Sonderkündigungsrecht.
Die ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer eine sich automatisch verlängernde Versicherung beenden möchte.
§ 11 VVG regelt, dass ein Versicherungsverhältnis mit einer Frist von mindestens einem, maximal drei Monaten vor Ablauf zu kündigen ist. In den Versicherungsbedingungen hat sich die Dreimonatsfrist etabliert. Das bedeutet, wenn eine Versicherung am 31. Dezember ausläuft, muss das Kündigungsschreiben spätestens am 30. September der Versicherung vorliegen.
Bei einer vereinbarten Mindestlaufzeit von drei oder mehr Jahren ist der Vertrag zum Ende des dritten Versicherungsjahres kündbar. Im Klartext: Wohngebäudeversicherungen mit einer fünfjährigen Laufzeit sind zum Ablauf des dritten Jahres ordentlich kündbar.
Die Angabe von Gründen ist im Kündigungsschreiben nicht notwendig.
Die außerordentliche oder sogar fristlose Kündigung
Unter gewissen Situationen kann der Versicherungsnehmer seine Wohngebäudeversicherung vorzeitig kündigen. Die außerordentliche Kündigung bezieht sich nicht auf das Ende der vereinbarten Laufzeit. Die Frist beträgt einen Monat.
Kündigung bei Prämienerhöhung (§ 40 VVG)
Erhöht die Versicherung die Versicherungsprämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung erfolgen.
Kündigung nach Versicherungsfall (§ 92 VVG)
Führt ein Schaden zu einem Versicherungsfall, können beide Parteien den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden. Dabei ist es unabhängig, ob die Versicherung den Schaden übernimmt. Die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach der Schadenregulierung ausgesprochen sein.
Das Sonderkündigungsrecht
Mit dem Verkauf einer Immobilie übernimmt der Käufer den Schutz der Wohngebäudeversicherung. Voraussetzung ist, dass der Eigentümerwechsel der Versicherung angezeigt ist. Der neue Eigentümer ist nicht verpflichtet, die Versicherungspolice fortzuführen. Ihm steht ein Sonderkündigungsrecht zu. Als Frist hierfür sind vier Wochen ab der Grundbucheintragung vorgegeben. Eine Vertragsaufhebung erfolgt mit dem Tag der Grundbucheintragung.
Wie sollte die Kündigung erfolgen?
Die Kündigung der Wohngebäudeversicherung muss in Schriftform erfolgen. Dies sollte, als Nachweis, ein eingeschriebener Brief sein. Das Kündigungsschreiben muss nachstehende Informationen enthalten:
- Name und vollständige Anschrift des Versicherungsnehmers
- Betreff: Kündigung der Wohngebäudeversicherung
- Versicherungsnummer
- Konkretes Kündigungsdatum
- Angabe von Gründen (außerordentlicher Kündigung und Sonderkündigung)
- Nachweis des Eigentumswechsels (Sonderkündigung)