Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, geschieht dies meistens durch eine Kündigung. Hierbei sollten vor allem die Kündigungsfristen laut Kündigungsschutzgesetz
beachtet werden, das ist immens wichtig. Außerdem liegen sie auch im Interesse des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers: So kann der Angestellte rechtzeitig eine neue Arbeitsstelle suchen und der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt normalerweise die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer. Allerdings können auch abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Eine allgemeine Grundkündigungsfrist wird vom Gesetz vorgegeben:
Sie beträgt gemäß § 622 I vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Wenn Sie als Arbeitnehmer beispielsweise zum 15. April das Arbeitsverhältnis beendet möchten, müssen Sie mindestens vier Wochen vorher gekündigt haben, dabei bedeuten vier Wochen aber nicht einen Monat.
Wenn der Arbeitnehmer länger in der Firma beschäftigt ist, verlängern sich automatisch auch die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber – so legt es das Kündigungsschutzgesetz fest.
Dabei wird für den Arbeitgeber nach 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren, Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, die Kündigungsfrist um jeweils einen Monat verlängert.
Während einer Probezeit – diese darf maximal ein halbes Jahr dauern – können beide Parteien mit einer zweiwöchigen Frist kündigen.
Fristlose außerodentliche Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz
Oft hört man etwas von der „fristlosen Kündigung“. Diese außerordentliche Kündigung wird fristlos ausgesprochen, da man die Kündigungsfrist in aller Regel nicht einhalten kann. Daher ist jede fristlose Kündigung auch gleichzeitig eine außerordentliche Kündigung.
Der Grund dieser Kündigung muss so stark ins Gewicht fallen, dass es unzumutbar ist, die geregelten Kündigungsfristen abzuwarten. In § 626 Absatz 2 BGB ist festgelegt, dass der Kündigende für die außerordentliche Kündigung zwei Wochen Zeit hat und dass das Schreiben, welches die Kündigung beinhaltet, auch vor Ablauf dieser Frist zugestellt ist.
Einige Beispiele für eine Kündigung dieser Art sind die Arbeitsverweigerung, Handlungen oder Tätigkeiten während der Arbeitszeit, durch die man sich strafbar macht, rassistische oder ausländerfeindliche Äußerungen, Missbrauch von Vollmachten, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder Selbsturlaub.
Das ist natürlich nicht alles, es gibt noch mehrere Gründe. Das vermeintliche Fehlverhalten muss aber immer geprüft werden und die Gründe für die fristlose Kündigung müssen bewiesen werden.
Auch der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Zum Beispiel wenn der Arbeitgeber auch nach Mahnungen nicht rechtzeitig das Gehalt überweist, ebenfalls sexuelle Belästigung, Beleidigungen oder Tätlichkeiten.
Allerdings ist die vorherige Abmahnung laut Kündigungsschutzgesetz Voraussetzung für diese Art der Kündigung. Eine Abmahnung ist in Fällen des Vertrauensmissbrauchs nicht fällig, das heißt zum Beispiel bei Diebstahl oder Spesenbetrug. In diesem Fall wäre das Arbeitsverhältnis so beschädigt, dass eine Weiterbeschäftigung schier unmöglich ist.
Typische fristlose Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz sind:
»Kündigungsschreiben Arbeitnehmer