Auch im Schweizer Arbeitsrecht sind Kündigungsfristen an die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gekoppelt. So ist während der Probezeit eine Kündigung innerhalb von sieben Tagen möglich.
Hingegen muss bei einer Beschäftigung ab zehn Jahren eine Frist von drei Monaten eingehalten werden. Wurde die Kündigung zu Unzeiten ausgesprochen, ist sie laut Schweizer Gesetz ungültig. In diesem Fall können Arbeitnehmer vor Gericht Widerspruch einlegen.
Ordentliche Kündigung im Schweizer Arbeitsrecht
Um eine ordentliche Kündigung handelt es sich, wenn die im Schweizer Arbeitsrecht festgelegten Kündigungsfristen eingehalten werden, sie schriftlich und nicht zu Unzeiten erfolgt.
Letzteres bedeutet, dass ein Arbeitgeber nicht das Beschäftigungsverhältnis kündigen kann, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer ohne Verschulden krank ist oder die Beendigung während der ersten 16 Wochen nach der Entbindung erfolgt.
Da auch in der Schweiz die Kündigungsfreiheit besteht, ist die Beendigung grundlos wirksam. Jedoch haben Arbeitnehmer das Recht, beim Arbeitgeber eine Begründung einzufordern (Art. 335 Abs. 2 OR).
Zwar gilt die Beendigung des Beschäftigungsverhältnis, aber kommt der Arbeitgeber seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nach, kann das zu gerichtlich festgelegten Sanktionen führen.
Kündigungsfristen in der Schweiz
Folgende Kündigungsfristen sieht das Schweizer Arbeitsrecht vor:
- Während der Probezeit kann die Beschäftigung innerhalb von sieben Tagen beendet werden.
- Während des ersten Beschäftigungsjahres liegt die Kündigungsfrist bei einem Monat.
- Zwischen dem zweiten und neunten Beschäftigungsjahr muss eine Frist von zwei Monaten eingehalten werden.
- Ab dem 10. Jahr sieht das Schweizer Arbeitsrecht eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor
Missbräuchliche Kündigung und Nachweispflicht für Arbeitgeber
Nicht nur die Kündigungsfristen sind im Schweizer Arbeitsrecht genau geregelt, es befasst sich auch mit dem Verbot einer missbräuchlichen Beendigung des Jobs. Deshalb haben Arbeitnehmer in der Schweiz das Recht eine Begründung vom Arbeitgeber einzufordern.
Von einer missbräuchlichen Kündigung spricht man, wenn das Unternehmen Mitarbeiter wegen Herkunft und aus anderen ethischen oder persönlichen Aspekten kündigt.
Allerdings müssen Arbeitnehmer den missbräuchlichen Tatbestand nachweisen können. Ist dies geschehen, haben Arbeitnehmer zwar nicht die Möglichkeit, die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses rückgängig zu machen, jedoch steht ihnen vom Arbeitgeber eine Entschädigung zu.