Zeitverträge gehören zu den befristeten Arbeitsverhältnissen was bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis in der Regel zu dem Datum endet, an
dem der Zeitvertrag ausläuft. Diese Art von Verträgen bewahrt den Arbeitgeber vor Problemen das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden zu müssen und unterwirft ihn auch nicht den strengen Grundsätzen des allgemeinen Kündigungsschutzes. Dennoch kann es auch bei Zeitverträgen zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen, bei denen die spezifischen Kündigungsfristen für Zeitverträge eingehalten werden müssen.
Bei der Kündigung muss ganz klar zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterschieden werden.
Bei der außerordentlichen Kündigung wird der Arbeitnehmer aus einem außerordentlichen (wichtigen) Kündigungsgrund (§ 626 BGB), zum Beispiel wegen Diebstahls oder bereits abgemahnten Fehlverhalten, gekündigt. Weitere außerordentliche Kündigungsgründe können Arbeitsbummelei, Arbeitsverweigerung, Beleidigung und Drogenmissbrauch sein. Diese außerordentliche Kündigung erfolgt in aller Regel immer fristlos. Aber auch bei einer außerordentlichen Kündigung kann es eine Kündigungsfrist geben, die sogenannte Auslauffrist, die von der kündigenden Partei festgelegt wird.
Bei der ordentlichen Kündigung kommt es darauf an, ob die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Zeitvertrags im Arbeitsvertrag festgehalten und zwischen den beiden Parteien vereinbart wurde. Hier können auch andere Kündigungsfristen gelten wie z.B. die Anwendung eines geltenden Tarifvertrags. Das Arbeitsverhältnis kann dann ohne Sachgrund mit Einhalten der Kündigungsfristen von beiden Seiten aus gekündigt werden. Sollte im Arbeitsvertrag die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nicht festgehalten sein dann ist es gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG für beide Seiten ausgeschlossen den Zeitvertrag ordentlich zu kündigen. Die einzige Einschränkung hierzu ist, wenn der Zeitvertrag eine lang dauernde Befristung von länger als fünf Jahre oder auf Lebenszeit vorsieht, dann hat allein der Arbeitnehmer die Möglichkeit nach § 15 Abs. 4 TzBfG das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich zu kündigen.
Neben der Aufnahme einer Regelung zur ordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber auch eine Probezeit mit in den Zeitvertrag aufnehmen. Sollte eine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden, regelt diese, dass das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit mit einer kürzeren, ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Diese Kündigungsfrist beträgt in aller Regel 2 Wochen.
Auch bei Zeitverträgen findet der besondere Kündigungsschutz Anwendung (z.B. im Fall einer Schwangerschaft). Durch diesen Kündigungsschutz kann der Arbeitnehmer die Mitarbeiterin nicht wirksam ordentlich kündigen. Allerdings bewahrt auch der besondere Kündigungsschutz nicht vor dem Auslaufen des Zeitvertrags.