Der Kreditvertrag ist die Grundlage eines Kredites. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen sind in schriftlicher Vertragsform festgehalten. Jedoch wie sieht es aus, wenn eine Seite den Kreditvertrag kündigen will? Wie sieht es
mit den Kündigungsfristen aus? Diese Fristen sind allgemeinverbindlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die allgemeine, gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen und Darlehen 3 Monate.
Natürlich können die Vertragsparteien Darlehensgeber und Darlehensnehmer andere Kündigungsfristen vereinbaren. Diese dürfen aber nicht erheblich von der gesetzlichen Frist abweichen. Im Klartext heißt das, das die 3 Monatsfrist bei der schriftlichen Kündigung praktisch einzuhalten ist, weil das BGB die Grundlage für die Regelung dieser Verträge ist. Abweichende Kündigungsfristen finden sich in den AGBs der Kreditinstitute.
Wichtig ist, eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und das Anschreiben sollte die wichtigen Punkte, wie Vertragsgegenstand, Vertragsparteien und das Datum der Kündigungsfrist erfassen. Eine klare Willenserklärung zur Kündigung muss aus dem Schreiben ersichtlich sein.
Entscheidend für die Kündigungsfrist ist das Abschlussdatum
Seit 11. Juni 2010 gilt die neue EU Richtlinie für Kündigungsfristen von Darlehen. Danach kann der Darlehensnehmer ab dem ersten Tag des Kredites den Vertrag kündigen. Ist das Abschlussdatum vor dem 11. Juni 2010, gilt das alte Recht.
Die neu eingeführte Regelung sollte den Verbraucherschutz der Kunden gegenüber der Banken verbessern. Jedoch Vorfälligkeitszinsen, darf die Bank auch weiterhin verlangen. Auch hier Bedarf die Kündigung eines ordentlichen Kündigungsschreiben, aus dem der klare Wille zur Kündigung des Kreditvertrages hervorgeht. Die Kündigungsfristen haben sich aufgrund der EU Richtlinie geändert, aber weiterhin gilt die Bank kann eine abweichende Kündigungsfrist mit dem Kunden vereinbaren.
Das klingt verwirrend, ist aber im Grundsatz völlig einfach. Die gesetzliche Grundlage ist zum einen das BGB und die EU Richtlinie zu Kündigungsfristen bei Kreditverträgen vom 11. Juni 2010, abweichend sind aber die Kreditinstitute frei in der Vertragsgestaltung über Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB. Das heißt es kann Alles vereinbart werden. Manche Kreditinstitute vereinbaren sofortige Rückzahlungsmöglichkeiten, was einer Kündigung ohne Kündigungsfrist gleich kommt. Die Vertragsfreiheit ist hier oberstes Gebot im Geschäft und um die Gunst des Kunden zu erlangen.
Wichtig ist das eine Kündigung schriftlich vorgenommen wird. Solange ein Kreditvertrag ordentlich läuft, gelten im Hintergrund die vereinbarte beziehungsweise die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die tatsächliche Kündigungsfrist bestimmt der ausgehandelte Kreditvertrag. Hier lohnt sich bei Abschluss zunächst immer ein Blick in die gültigen AGB des Kreditinstitutes, um herauszufinden wie liberal ein Kreditinstitut mit seinen Kunden umgeht.
Kündigungsfristen beginnen dann immer zu laufen, wenn eine Kündigung schriftlich und klar erkennbar vorgenommen wird. Das Kreditinstitut wird immer durch seine Rechtsabteilung prüfen, welche Kündigungsfrist gilt, schon allein um die Vorfälligkeitszinsen zu berechnen.
»Kündigungsschreiben für die Kündigung von Ratenkrediten