Früher wurde es als Mutterschaftsurlaub bezeichnet, wenn Mütter sich nach der Geburt ihres Kindes intensiv um ihr Kind kümmern wollten und deswegen bei ihrem Arbeitgeber einen Mutterschaftsurlaub beantragten. Heute ist der offizielle Name dafür Elternzeit, was
auch gut so ist, denn schließlich spielen heute bei der Erziehung von Kindern Mütter und Väter gleichermaßen eine wesentliche Rolle. Der Grundgedanke zur Einführung der Elternzeit beruht darauf, dass Mütter und Väter gleichberechtigt die Möglichkeit haben, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren.
Geregelt sind die Rahmenbedingungen zur Elternzeit im Elternzeitgesetz.
Allgemeine Regelungen zur Elternzeit.
Beide Elternteile haben einzeln oder auch gleichzeitig einen rechtlichen Anspruch auf Elternzeit. Dieser rechtliche Anspruch schließt natürlich jede anderslautende vertragliche Vereinbarung aus. Elternzeit kann in der Regel in Anspruch genommen werden, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Zudem ist es möglich, Elternzeit in zeitlichen Etappen in Anspruch zu nehmen. So kann erst einmal ein Teil der Elternzeit für die Erziehung des Kindes verwendet, und bis zu 12 Monate der Elternzeit für einen späteren Zeitpunkt aufgehoben werden, natürlich zu dem gleichen Zweck. Grundsätzlich muss die Elternzeit aber bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes aufgebraucht sein. Diese zeitliche Teilung der Elternzeit ist allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. In vielen Fällen, insbesondere bei Angestellten in größeren Firmen, kann während der Elternzeit auch zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich gearbeitet werden.
Kündigungsfristen Elternzeit für den Arbeitgeber
Die verschiedenen Regelungen im Elternzeitgesetz regeln auch den Kündigungsschutz vor und während der Elternzeit. So haben Arbeitnehmer in Elternzeit einen Anspruch auf Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf 8 Wochen vor der Elternzeit und während dieser nicht kündigen. Eine Ausnahme gilt hier nur in besonderen Fällen, diese bedürfen allerdings einer behördlichen Zustimmung, die in der Regel nicht erteilt wird, außer im Falle einer Betriebsstilllegung. Dies gilt auch, wenn während der Elternzeit bei demselben Arbeitnehmer in Teilzeit gearbeitet wird, oder wenn ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit geleistet und Elterngeld bezogen wird.
Kündigungsfristen Elternzeit für den Arbeitnehmer
Des Weiteren regelt § 19 des Elternzeitgesetzes auch die Kündigung durch Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit. Zum Ende der Elternzeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer nur dann gekündigt werden, wenn eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten wird. Was den Kündigungsschutz nach Elternzeit nach dem Gesetz zur Elternzeit betrifft, entfällt dieser, sobald die Elternzeit beendet ist. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bleibt erhalten.
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