Auch für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter (Minijob) eines Unternehmens gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie für Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigte. Ausnahmen stellen mitunter Kündigungsfristen dar, welche
in Tarifverträgen geregelt sind.
Minijobber unterliegen somit ausnahmslos ebenfalls dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn das Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind mehr als zehn Mitarbeiter eingestellt hat. Auszubildende werden nicht mit einberechnet. Wurde der Minijob bereits vor dem 31.12.2003 angetreten, gilt für ihn die alte Regel von fünf angestellten Mitarbeitern. Zu beachten ist dabei, dass Teilzeitbeschäftigte bei der Anzahl der Mitarbeiter nur anteilig berechnet werden, zum Beispiel bei einer Halbtagstätigkeit ( 20 Wochenstunden) mit 0,5 pro Mitarbeiter.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für einen Minijob muss vom Arbeitgeber sowie vom Arbeitnehmer eingehalten werden, sie beträgt vier Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende.
Innerhalb der Probezeit (maximal bis einer Arbeitsdauer von 6 Monaten), bitte im Arbeitsvertrag nachschlagen, gilt eine Frist von 2 Wochen.
Je nach Beschäftigungsdauer treten für den Arbeitgeber automatisch vom Gesetz her längere Kündigungsfristen für einen Minijob in Kraft, ohne dass es dafür einer Vertragsänderung bedarf. So erhöht sich die Kündigungsfrist Minjob:
- nach fünf Jahren auf zwei Monate zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
- nach acht Jahren auf drei Monate
- nach zehn Jahren auf vier
- nach zwölf Jahren auf fünf
- nach fünfzehn Jahren auf sechs
- und nach zwanzig Jahren auf sieben Monate.
Bei Abschluss des Arbeitsvertrages (er ist zwingend vorgeschrieben) sollte darauf geachtet werden, dass eine Kündigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers nicht länger weilt, als die des Arbeitgebers.
Fristlose außerodentliche Kündigung Minijob
Die Möglichkeit einen Minijob auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) zu kündigen, ist unter bestimmten Gründen erlaubt, dazu muss ein wichtiger Grund seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gegeben sein. In diesem Fall können beide Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erklären. Die Kündigung muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach bekannt werden des wichtigen Grundes erfolgen, wobei der Kündigende dem anderen Vertragspartner die Gründe schriftlich darlegen muss.
Wichtige Gründe für die Nichteinhaltung von Kündigungsfristen Minijob sind unter anderem:
- falsche Angaben bei der Einstellung
- Verletzung der Treuepflicht (Verrat und Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen)
- Diebstahl, Untreue
- und schwere Beleidigungen gegenüber dem Vertragspartner.
Wiegt der Grund für eine sofortige fristlose Kündigung des Minijobs nicht so schwer, so sollte in jedem Fall eine Abmahnung erfolgen, in der festgehalten sein muss, dass bei einem erneuten Vorfall die fristlose Kündigung erfolgt.
Über die folgenden Links finden Sie ausführliche Informationen wie Sie ein Arbeitsvertrag (auch bei einem Minijob) richtig kündigen und
vorbereitete Musterkündigungsschreiben.
»Kündigungsschreiben Arbeitnehmer
»Kündigungsschreiben für Arbeitgeber