In Deutschland wird es immer schwerer, einen Handyvertrag vorzeitig zu kündigen. Denn viele, die bspw. ein günstiges Vertragshandy im Rahmen eines langfristigen Handyvertrages erhalten, möchten noch vor der Kündigungsfrist aus diesem gelöst werden, z.B., weil es bei anderen Providern bessere Angebote und Konditionen gibt.
In der Regel
sieht die Kündigungsfrist beim Handyvertrag folgendermaßen aus: wer einen 24-Monats-Vertrag abschließt, ist grundsätzlich auch an diese Vertragslaufzeit gebunden. Der Vertrag kann dann, zum Ablauf der 24 Monate, gekündigt oder weitergeführt werden.
Dazu muss das Kündigungsschreiben für der Handyvertrag innerhalb der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit beim Anbieter vorliegen. Liegt das Kündigungsschreiben nicht mindestens 3 Monaten vor Vertragsende vor, wobei der Eingang nicht der Poststempel gilt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein oder in seltenen Fällen auch um 2 Jahre.
Tipp: Durch das neue Telekommunikationsgesetz (TKG-neu) wurde die automatische Verlängerungslaufzeit abgeschafft. Nach der Erstlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden (siehe auch §56 TKG Absatz 3).
Fristlose außerordentliche Kündigung Handyvertrag
Eine vorzeitige und fristlose Kündigung des Handyvertrages ist bei schweren und außergewöhnlichen Umständen möglich, die von den Handyanbietern nicht gerne akzeptiert werden.
Bei einem Umzug kann, ofern am neuen Wohnort die bisherigen Leistungen nicht erbracht werden können, der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden (siehe §60 TKG).
Bei Preiserhöhung oder Leistungsreduzierung, welche nicht durch rechtliche Vorgaben bedingt sind, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Der Kunde kann in einem solchen Fall frühstens zum Änderungstermin kündigen und die Kündigung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgt sein.
Der Anbieter muss die Kunden auch mindestens einen Monat vorher über die Änderungen benachrichtigen.
Ein weiteres Beispiel: der Kunde erwirbt bei Vertragsabschluss ein Endgerät, welches häufig defekt ist. Das Handy oder Smartphone wurde bereits mehrfach dem Kundendienst des Providers vorgestellt und fehlerhaft repariert. In diesem Falle hat der Vertragsnehmer die Möglichkeit, dem Handyanbieter die vorzeitige Kündigung auszusprechen, weil der Vertrag in der Regel nur wegen dem Handy, welches zu günstigen Konditionen mitangeboten wird, abgeschlossen wurde.
Die zweite Möglichkeit: der Verbraucher kommt immer wieder in eine Lage, in der das Netz des Providers fehlerhaft funktioniert, z.B. mit der Folge, dass Telefonate nicht stattfinden können. Der Kunde hat zuerst einmal den Handyanbieter aufzufordern, den Mangel zu beseitigen. Wenn jedoch keine Abhilfe geschafft werden kann, und der Kunde weiterhin unzumutbar durch die Netzprobleme beeinträchtigt wird, ist eine generelle fristlose Kündigung des entsprechenden Vertrages vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit möglich.
In solchen Fällen gibt es zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, die immer wieder zum Gegenstand neuer Verbraucherklagen gemacht werden. In manchen Fällen mussten sogar die höchsten deutschen Gerichte darüber befinden, zu welchem Zeitpunkt ein Handyvertrag vorzeitig gekündigt werden kann oder nicht.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung, hinzukommen auch einige Passagen des Grundgesetzes (GG).
In § 313 des BGB ist beispielsweise geregelt, dass die betroffene Person generell von einem (Handy)-Vertrag zurücktreten kann, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht mit dem Inhalt geschlossen hätten, wenn die Veränderungen voraussehbar gewesen wären. Die Anwendung dieses Paragraphen setzt natürlich eine Prüfung des Einzelfalls, ggf. durch die Gerichte, voraus
In einem Fall hat das Amtsgericht Frankfurt an der Oder im Verfahren 2.2C 307/00 entschieden, dass ein Handyvertrag fristlos gekündigt werden kann, wenn die Rechnung in der Vertragslaufzeit zweimal falsch berechnet wurde, Urteil vom 14.07.2000. Im bereits oben erwähnten Fall ist es zulässig, einen Handyvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn man ein hochwertiges Handy erwirbt, sich dieses aber als defekt herausstellt, siehe Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.06.2000 in der Sache 34 C 3564/00.
Es empfiehlt sich jedoch immer, vorab kompetenten Rechtsrat einzuholen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
»Kündigungsschreiben für den Handyvertrag und ausführliche Informationen zum richtigen kündigen