Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat in der Regel weitreichende Konsequenzen. Deshalb hat der Gesetzgeber dafür klare Regeln aufgestellt. So sind von beiden Seiten die Kündigungsfristen einzuhalten.
Die Kündigungsfrist für Angestellte ist in § 622 BGB folgendermaßen geregelt:
Zunächst einmal gilt innerhalb der ersten zwei Jahre für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats, je nach Begin der Anstellung. Für den Arbeitnehmer gilt diese Frist auch nach Ablauf der 2 Jahre, sofern es im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht anders geregelt ist.
Für den Arbeitgeber gelten strengere Regeln.
- Nach einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren ist die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.
- Nach einer Beschäftigungsdauer von 5 Jahren ist die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende.
- Nach einer Beschäftigungsdauer von 8 Jahren ist die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende.
- Nach einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren ist die Kündigungsfrist vier Monate zum Monatsende.
- Nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahren ist die Kündigungsfrist fünf Monate zum Monatsende.
- Nach einer Beschäftigungsdauer von 15 Jahren ist die Kündigungsfrist sechs Monate zum Monatsende.
- Nach einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren ist die Kündigungsfrist sieben Monate zum Monatsende.
Während einer vereinbarten Probezeit, die nicht länger als sechs Monate dauern darf, gilt für beide Seiten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen
Im Gesetzestext steht dann noch, dass Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt werden. Im Urteil vom 19.01.2010 mit dem Aktenzeichen C-555/07 hat der Europäische Gerichtshof diese Regelung für unzulässig erklärt, da sie jüngere benachteiligt und somit eine Form der Altersdiskriminierung darstellt. Dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgerich im Urteil vom 01.09.2010 gefolgt (AZ: 5 AZR 700/09) Diese Regelung darf nun nicht mehr angewendet werden.
Wichtig: Für eine wirksame Kündigung hat das Gesetz zwingend die Schriftform vorgesehen.
Fristlosen außerordentlichen Kündigung bei einem Angestelltenverhältnis
Die Kündigungsfristen für Angestellte finden keine Anwendung bei der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, die in § 626 BGB geregelt ist.
Für die fristlose Kündigung müssen jedoch wichtige Gründe vorliegen und im Falle eines Rechtsstreites auch bewiesen werden können.
Wichtige Gründe für den Arbeitgeber wären z. B. Diebstahl, Beleidigung, Störung des Betriebsfriedens, Arbeitsverweigerung, wiederholte Missachtung von Vorschriften und Anweisungen etc.. Es handelt sich also um Gründe, die eine Einhaltung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar machen.
Wichtige Gründe für den Arbeitnehmer sind z. B. fehlender Schutz durch den Arbeitgeber vor Mobbing, akute Gefährdung der Gesundheit durch die auferlegte Tätigkeit oder auch Gehaltsrückstand in erheblicher Höhe oder für erhebliche Zeit.
Wichtig dabei ist, dass die außerordentliche Kündigung innerhalb von 2 Wochen erfolgen muss, ab dem Zeitpunkt, an dem der Kündigende Kenntnis von den Gründen für die außerordentliche Kündigung erhalten hat.
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