Bei Erreichen der Regelaltersgrenze in die Rente
Erreicht ein Arbeitnehmer die Regelalterszeit für die Rente und er möchte in Rente gehen, dann muss er grundsätzlich sein Arbeitsverhältnis kündigen.
Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag oder wenn ein Hinweis zur Anwendung eines Tarifvertrages vorliegt, nach diesem oder wenn keinerlei Vereinbarungen im Arbeitsvertrag diesbezüglich getroffen wurden, nach § 622 BGB mit einer 4 Wochen-Frist zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
Hat der Arbeitsvertrag jedoch eine Klausel, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, dann muss ein Arbeitnehmer nicht das Arbeitsverhältnis kündigen.
Der Rentengang mit 63
Soll mit 63 in Altersrente gegangen werden, dann ist eine Kündigung unter Einhaltung der bestehenden Kündigungsfristen nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder nach § 622 BGB unabdingbar.
Der Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente
Beim Beziehen einer teilweisen Erwerbsminderungsrente erlischt das Arbeitsverhältnis nicht. Der Arbeitsvertrag wäre nun so zu regeln, dass der Arbeitnehmer mit seinem nun zur Verfügung stehenden Arbeitsvermögen mit weniger Stunden arbeiten kann.
Sollte dies nicht möglich sein, könnte auch über eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nachgedacht werden. Dies betrifft natürlich den Arbeitnehmer wie auch den Arbeitgeber.
Die Kündigungsfristen ergeben sich wiederum aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag oder entsprechend § 622 BGB.
Möglicherweise könnte auch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages in Frage kommen, da der Arbeitnehmer nicht mehr seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann.
Der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente
Wird eine unbefristete Frührente bezogen, dann ist in den meisten Fällen laut des Arbeits- oder Tarifvertrages geregelt, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Erreichens der Erwerbsminderungsrente erlischt.
Der Arbeitnehmer muss nicht kündigen, sondern legt dem Arbeitgeber seinen Rentenversicherungsbescheid vor.
Regelt der Arbeitsvertrag nichts, dann muss der Arbeitnehmer selbst kündigen oder arbeitet zu den möglichen Zuverdienst-Konditionen der Rentenversicherung weiter, insofern der Arbeitgeber dies gestattet.
Wird eine befristete Frührente bezogen, dann ist dies auch meistens laut Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Oftmals ruht das Arbeitsverhältnis. Ansonsten gilt obiges wie bei einer unbefristeten Frührente.
Die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 622 BGB gibt den Rahmen für die Kündigungsfristen vor. Eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen zu lasten des Arbeitnehmers ist nicht zulässig. Eine Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer darf nicht länger sein als die für einen Arbeitgeber.
Sollte ein Arbeitsverhältnis vorzeitig für einen Arbeitnehmer beendet werden, dann besteht dies nur in Anwendung von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen.
Längere Kündigungsfristen als die in § 622 Abs. 5 S. 3 BGB genannten, können dagegen vereinbart werden. Für eine Kündigung ist dann die Frist des Arbeitsvertrages maßgeblich.
Weiterführende Beiträge:
»Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
»Kündigungsfrist in der Probezeit
»Außerordentliche oder sogar fristlose Kündigung als Arbeitnehmer
»Kündigungsfristen für Arbeitgeber