Eine fristlose Kündigung bzw. die außerordentliche Kündigung wird angewandt um einen Arbeitsvertrag beim Vorliegen von außerordentlichen Gründen aufzulösen.
Die Gründe müssen derart schwerwiegend sein, dass eine Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages unzumutbar ist (siehe § 626 Abs. 1 BGB). Eine solche Kündigung kann ein Arbeitgeber, aber auch ein Arbeitnehmer durchsetzen.
Je nach Kündigungsgrund und Schwere müssen vor dem Ausspruch der fristlosen Kündigung eventuell Maßnahmen ergriffen werden, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.
Als Beispiel ist hier die Abmahnung zu nennen. Ist diese ergebnislos verlaufen, dann wäre die fristlose Kündigung gerechtfertigt, insofern der Kündigungsgrund eine fristlose Kündigung zulässt.
Oftmals kommt es im Vorfeld auch zu Gesprächen mit dem Betriebsrat, sofern dieser vorhanden ist.
Gründe für eine fristlose Kündigung
Die Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer müssen schwerwiegend sein.
Zu nennen wären folgende Gründe:
- Diskriminierung am Arbeitsplatz
- tätliche Angriffe auf den Arbeitnehmer
- Beleidigungen
- Mobbing
- sexuelle Belästigung des Arbeitnehmers
- ausbleibende Lohn- und Gehaltszahlungen
- verspätete (unpünktliche) Lohn- und Gehaltszahlungen, sofern sich dies wiederholt
Wichtig ist zu wissen, der Grund muss nicht in der Person des Arbeitgebers liegen, sondern kann auch in weiteren Beschäftigten in allen Hierarchien liegen.
Diese Liste von Gründen ist nicht abschließend, sondern auch erweiterbar.
Die vorherige Abmahnung
Muss nun bei jeder fristlosen Kündigung eine vorherige Abmahnung geschrieben werden?
Mitnichten. Einige Fälle erlauben den Arbeitnehmer das sofortige Kündigungsrecht in Anspruch zu nehmen und der Arbeit fernzubleiben.
Hier wäre auf jeden Fall ein tätlicher Angriff oder eine schwerwiegende sexuelle Belästigung zu nennen.
Ausbleibende Gehaltszahlungen oder unpünktliche Gehaltszahlungen müssen vorher abgemahnt werden.
Die Abmahnung sollte schriftlich erfolgen, eine Frist zur Abstellung des Abmahngrundes beinhalten und rechtssicher dem Arbeitgeber zugestellt werden.
Dabei ist in der Regel auch eine Frist zu setzten innerhalb der Arbeitgeber die Probleme, auch Mängel genannt, zu beheben hat (oftmals 14 Tage).
Ferner ist die Kündigung anzudrohen, für den Fall das keine Verbesserung erfolgt.
Frist, Form und Inhalt der fristlosen Kündigung
Damit eine fristlose Kündigung bzw. eine außerordentliche Kündigung auch rechtssicher über die Bühne geht, sollten dazu bestimmte Fristen und Formen eingehalten werden.
Die Einhaltung einer Frist heißt hier: Die Kündigung ist zeitnah zum auftretenden Ereignis, auf dessen die Kündigung erfolgen soll, auszusprechen.
Zeitnah heißt hier maximal nach 14 Tagen sollte die fristlose Kündigung oder die Abmahnung durch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden, ansonsten könnten Ansprüche für den Arbeitnehmer verwirkt sein.
Die fristlose Kündigung kann zunächst sofort mündlich erfolgen, muss dann aber innerhalb der 14-tägigen Frist schriftlich nachgereicht werden.
Als Mindestangaben für die Kündigung sollte diese folgendes beinhalten:
- Name und Adresse des Kündigenden
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Kündigungsgrund
- Datum und Unterschrift des Kündigenden.
Maßnahmen des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat nun die Wahl, dass er die Kündigung akzeptiert oder auch dagegen vorgeht und dies möglicherweise auch gerichtlich.
Aus diesem Grund ist es für den kündigenden Arbeitnehmer ratsam Belege und Beweise für den Kündigungsgrund zu sammeln, damit er nicht eventuellen Schadensersatzansprüchen durch den Arbeitgeber ausgesetzt wird.