Die gesetzliche Grundlage für die GEZ und somit auch für die GEZ Kündigungsfristen, stellt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) dar.
Bei der Begleichung der GEZ Gebühren sind zwei
Zahlungsarten möglich. Zum einen können die Gebühren im voraus für ein Vierteljahr bezahlt werden und zum anderen bietet sich die Zahlung mit gesetzlicher Fälligkeit an. Im letzteren Fall sind die Rundfunkgebühren, laut §4 Absatz 2 RGebStV, in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Das bedeutet, für die Monate Januar, Februar und April ist die GEZ Gebühr am 15. Februar zu entrichten.
Bei der GEZ Kündigungsfrist sollte beachtet werden, das eine Abmeldung erst am Monatsende wirksam wird. Wenn die Kündigung beispielsweise am 18. August erfolgt, ist die der Schuldner erst ab 1. September von der Gebühr befreit und muss sie bis Ende August leisten.
Es besteht nur eine Kündigungsfrist, die im §4 Absatz 3 RgebStV geregelt ist. Verfügt man nicht mehr über Rundfunkgeräte kann zum Folgemonat gekündigt werden.
Was man beachten sollte
Sehr ärgerlich ist es, wenn beispielsweise am 1. März gekündigt wird, die Rundfunkgebühr aber auch noch für den April gezahlt werden muss. Denn maßgebend für den Kündigungszeitpunkt ist nicht das Belegdatum der Abmeldung, sondern der Belegeingang bei der jeweiligen Landesfunkanstalt. Daher ist es äußerst ratsam, die GEZ Kündigung per Einschreiben zu versenden und falls möglich zu einem Zeitpunkt, von dem ausgegangen werden kann, dass das Schreiben vor Anfang eines neuen Monats beim Empfänger ankommt. In der GEZ Abmeldung muss der Antragssteller ausreichend begründen, dass er keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält. Wichtig ist also nicht, das man ein Gerät nicht nutzt, sondern das es auch nicht zum Empfang bereitsteht, man es also nicht besitzt oder den Tuner bzw. das Empfangsgerät ausbauen lässt.
Gebührenbefreiung für bestimmte Personengruppen.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag räumt bestimmten Personengruppen die Möglichkeit zur Gebührenbefreiung ein. Natürliche Personen, also unbeschränkt geschäftsfähige Menschen, können von der GEZ Gebühr befreit werden, wenn sie unter anderem zu folgenden Personengruppen gehören:
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
- Bafög Empfänger
- Blinde oder stark Sehbehinderte
- Hörgeschädigte Menschen
- Ferner kann eine Freistellung von den GEZ Gebühren unter weiteren Bedingungen beantragt werden, die in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrag einzusehen sind.
»Musterkündigungsschreiben zum kündigen bei der GEZ