Bei Verträgen zwischen Eltern und dem Kindergarten handelt es sich um sogenannte Dienstverträge. Dies hat zur Folge das die Kündigungsvorschriften für den Betreuungsvertrag von den üblichen Kündigungsvorschriften von Verträgen abweichen können.
Beide Vertragspartner, sprich die Elternteile und die Kita, bestätigen mit ihrer Unterschrift dass sie mit diesen individuellen Richtlinien des Vertrages einverstanden sind.
Normale Kündigungsfrist
Viele Kitas treffen die Regelung das eine Kündigung nur zum Ende eines Kindergartenjahres möglich ist und das Kündigungsschreiben mindestens ein halbes Jahr vorher schriftlich erfolgt sein muss.
Ist keine Frist im Vertrag angegeben gilt gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten.
Unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist kann ohne eine Angabe eines Grundes, von beiden Seiten, der Kita der Betreuungsvertrag aufgelöst werden.
Ist diese vorgegebene Kündigungsfrist in jedem Fall einzuhalten?
Nach § 626 BGB ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist einzuhalten. Jedoch kann diese Kündigungsfrist nach § 314 BGB durch einen wichtiger Grund unwirksam werden, so dass wieder die zuvor genannte gesetzliche Kündigungsfrist zählt.
Welche Gründe gibt es, die eine sofortige fristlose Kündigung erwirken können?
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn einem der beiden Vertragspartner die Einhaltung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist. Ein Beispiel für eine solche Unzumutbarkeit wäre eine lange Krankheit und dadurch eine sehr lange Abwesenheit des Kindes, ein grobes Fehlverhalten der Kita oder der Eltern, sowie ein berufsbedingter Umzug der Eltern mit dem Kind in eine andere Stadt.
Ein Grund für eine vorzeitige Kündigung ist es jedoch nicht, wenn sich die Mitarbeiter der Kita und die Elternteile nicht gut verstehen, sprich es zu Missverständnissen oder Uneinigkeit kommt. Es sei denn, es gibt einen Vorfall in der Kita der bestätigt dass das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Parteien in der Zukunft nicht mehr ausreichend hergestellt werden kann.
Für diesen Fall empfiehlt es sich unbedingt Zeugen zu suchen.
Welche Möglichkeiten und Rechte gibt es, wenn sich Einrichtung und Eltern nicht einigen können?
Wenn sich die Einrichtung der Kita und die Eltern nicht einigen können, können sich die Betroffenen an ein Gericht wenden. Das Gericht trifft dann, unter Abwägung der einzelnen Interessen, ein Ermessensentscheidung. Sollte der Fall vor Gericht gehen, ist eine gute Argumentation der jeweiligen Parteien grundlegend für den Ausgang des Falles.
Gibt es ein Urteil, in welchem eine Vertragsauflösung ohne die Angabe von Gründen als rechtmäßig erklärt wurde?
Es gibt ein Urteil vom Amtsgericht München ( AZ 222 C 8644/11). Hier ging es um einen Jungen, der seit 2007 eine Kita besuchte. Im Jahre 2011 wurde der Vertrag von dieser Kita, ohne die Angabe eines Grundes, beendet.
Das Amtsgericht gab bei der Urteilsentscheidung als Grund an, dass das Kind nicht zwangsweise von dieser bestimmten Kita betreut werden müsse. Ein Wechsel der Kindertagesstätte wäre in diesem Fall für das Kind zumutbar.