Fristlose Kündigung bei Mietrückstand

Bleibt der Mieter mit seiner Mietzahlung zwei Monate im Rückstand, so hat der Vermieter laut Paragraf 543 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Absatz 2 Nr. 3 das Recht, das bestehende Mietverhältnis fristlos zu kündigen.


Ausnahme: Der Mieter begleicht die Rückstände in einem Betrag. In diesem Fall wird die fristlose Kündigung gegenstandslos. Das bedeutet aber auch, dass in den nächsten zwei Jahren eine solche Situation (Mietrückstand) seitens des Mieters, nicht mehr eintreten darf.

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug entfällt zudem die Pflicht, eine vorherige Abmahnung auszusprechen. Zahlreiche Vermieter sprechen mit der fristlosen, sicherheitshalber gleichzeitig auch eine fristgerechte Kündigung aus.

In jedem Fall wird der unzuverlässige Mieter früher oder später ausziehen müssen. Zu beachten sind für den Vermieter, bei einer fristgerechten Kündigung allerdings die gesetzlichen Fristen, diese müssen unbedingt eingehalten werden.

Wichtig: Der Vermieter muss außerdem in seinem Kündigungsschreiben die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses aufführen. Sollten diese in dem Schreiben fehlen, so verliert die Kündigung ihre Gültigkeit.

Bei ständigem Zahlungsverzug bezüglich der Monatsmiete, besteht ebenfalls die Möglichkeit eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Hat der Mieter in einem längeren Zeitraum, eine Summe die der Miete von 2 Monaten entspricht nicht bezahlt so kann nach § 543 BGB Absatz 2.3 dem Mieter gekündigt werden.

Gründe wie bestehende Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Kurzarbeit spielen bezüglich einer fristlosen Kündigung bei Verzug der Mietzahlung keine Rolle. Eine fristlose Kündigung ist seitens des Vermieters, auf jeden Fall gerechtfertigt und vom Gesetzgeber abgesichert.

Fristlose Kündigung wegen Mietrückstand

Musterstadt, den 30.09.20XX
Mieter

Strasse + Nr.
Plz. + Ort
Firma Max Mustermann (Vermieter)
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages

Sehr geehrte Frau Mustermann,

nachdem Sie mich nun dreimal vertröstet haben, die rückständigen Mietzahlungen zu begleichen, ich aber bis heute keinen Zahlungseingang feststellen konnte, sehe ich mich leider gezwungen, das Mietverhältnis, über die Wohnung in der XY-Strasse, 3 Stock. rechts , nach Paragraf 543 BGB Absatz 2 Nr.3 , fristlos zu kündigen.

Zusätzlich zu dieser fristlosen Kündigung, spreche ich mit diesem Schreiben hilfsweise die fristgerechte Kündigung aus. Somit müssen Sie auch bei Begleichung der jetzigen Mietschuld, die Wohnung bis spätestens 30. November 2011 (3 Monate Kündigungszeit) geräumt und renoviert an mich übergeben haben.

Laut Mietvertrag, muss die Wohnung frisch gemalert und besenrein bei Auszug hinterlassen werden. Wegen der Schlüsselübergabe werde ich mich telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann
Max Mustermann

Wichtig: Es ist nicht zu vergessen, dass die Kündigung handschriftlich unterschrieben zugestellt wird. Wichtig auch, dass alle im Mietvertrag genannten Vertragspartner im Brief aufgeführt werden.

Fristlose Kündigung bei Mietrückstand
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