Für eine wirksame Kündigung sind gewisse Bedingungen zu beachten. Dabei spielen nicht nur die Form der Kündigung, die gesetzlichen Vorschriften oder die Kündigungsfristen eine wesentliche Rolle. Auch die Angabe von falschen Kündigungsfristen Können zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen.
Kündigung
Eine Kündigung ist immer eine einseitige Erklärung und erfordert in der Regel die Schriftform. Ein Kündigungsschreiben muss dem zu Kündigenden dabei innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist zugestellt werden. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob dieser die Kündigung akzeptiert.
Kündigungsfristen
Es gibt unterschiedliche Arten von Kündigungen. Bei einer ordentlichen Kündigung sind die im BGB festgelegten Fristen (z.B. Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen) zu beachten oder die in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankerten Kündigungsfristen.
Im Kündigungsschreiben muss das Datum enthalten sein, zu dem gekündigt wird. Für außerordentliche Kündigungen gelten diese Fristen nicht. Diesen müssen aber wichtige relevante Gründe zu Grunde liegen.
Bei Internetverträgen und Haustürgeschäften gilt in der Regel neben den Kündigungsfristen auch noch eine 14-tägige Widerrufsfrist innerhalb der, der Vertrag, schriftlich storniert werden kann.
Was ist nun bei Angabe einer „falschen Kündigungsfrist“? Ist dann die Kündigung unwirksam?
Bei wirksamen Kündigungen von Verträgen spielen Termine und Fristen eine sehr große Rolle. Eine Angabe von falschen Kündigungsfristen im Vertrag oder im Kündigungsschreiben kann Folgen für die Wirksamkeit der Kündigung haben.
Es sollte deshalb schon bei Vertragsabschluss auf die Festlegung von gesetzlich richtigen Kündigungsfristen geachtet werden. Was aber sind falsche Kündigungsfristen?
Es kommt zum Beispiel gerade im Arbeitsverhältnis häufig vor, das ein Arbeitnehmer mit falscher Kündigungsfrist gekündigt wird. Dies kann durch verschiedene Faktoren bedingt sein. Oft sind es einfach Berechnungsfehler, wie eine falsche Ermittlung der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Bei Mietverträgen ist es sehr wichtig drauf zu achten, ob dieser vor oder nach dem 01. September 2001 abgeschlossen wurde. Denn davon ist die Kündigungsfrist eines Mietvertrages abhängig. Hier kann es leicht zu falscher Angabe eines Kündigungstermines im Kündigungsschreiben kommen.
Aber auch ein einfacher Schreibfehler, welcher ein falsches Datum beinhaltet, ist die Angabe einer falschen Kündigungsfrist.
Das eine Angabe einer falschen Kündigungsfrist im Vertrag auch zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, hat erst kürzlich eine neue BAG-Rechtssprechung entschieden.
Früher war eine Kündigung auch mit falscher Kündigungsfrist wirksam. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall. Hierzu hat das BAG erstmals am 15.05.2013 ( AZ: 5 AZR 130/12 ) entschieden.
Wichtig: Voraussetzung ist die rechtzeitige Klage des Gegners, spätestens 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens und das sich die falsche Kündigungsfrist nicht auslegen lässt. Also sich die falsche Kündigungsfrist nicht in eine richtige umlegen lässt. Allerdings ist nicht vollständig geklärt, wann dies der Fall ist. Bei Angabe eines falschen Datums werden die Gerichte die Kündigung in der Regel als unwirksam erklären.
Um Unklarheiten und langwierige Prozesse zu vermeiden, sollte auf eine eindeutige und gesetzliche richtige Kündigungsfrist und deren Einhaltung geachtet werden. So das eine Kündigung nicht durch ein kleinen Fehler unwirksam wird.
Tipp: Besonders als Verbraucher empfiehlt es sich zusätzlich oder ersatzweise zu einen genauem Kündigungstermin auch hilfsweise zum nächstmöglichen Zeipunkt zu kündigen (Bsp.: „Hilfsweise kündige ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“)