Im Falle des Eigenbedarfs gibt es die Möglichkeit der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung. Die Eigenbedarf Kündigungsfrist
ist im Falle einer ordentlichen Kündigung
(§ 573 BGB Absatz 2 – 1) im Rahmen eines unbefristeten Mietvertrages davon abhängig,
seit welcher Zeit die Wohnung bereits vom Mieter bewohnt wird (§ 573c Absatz 1).
Liegt diese Mietdauer unterhalb von fünf Jahren, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
Sechs Monate sind es, wenn der Mieter fünf bis acht Jahre in der betreffenden Immobilie wohnt.
Besteht das Mietverhältnis über acht Jahre, beträgt die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf neun Monate.
Eigenbedarf stellt ein berechtigtes Interesse dar, und damit die Voraussetzung für ein Kündigungsschreiben. Eigenbedarf liegt
beispielsweise vor, wenn der Vermieter oder seine Familienangehörigen sowie andere Personen, die zum Hausstand gehören, die Wohnung
aus nachvollziehbaren Gründen wie Trennung oder beruflichen Ortswechsel benötigen.
Für den Eigenbedarf gilt also: Es muss ein gerechtfertigter Grund vorliegen . Der einfache Wunsch zu Eigennutzung reicht dabei
nicht. Der Vermieter muss die Gründe im Kündigungsschreiben plausibel darlegen. Er darf laut § 573a BGB ohne Angabe eines
besonderen Grundes wegen Eigenbedarfs eine Kündigung schreiben, wenn es sich bei dem Objekt um ein Gebäude handelt, in dem sich
maximal zwei Wohnungen befinden, von denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt oder der vermietet Wohnraum ein Teil seiner Wohnung ist.
Die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist verlängert sich hierbei aber um 3 Monate. Im § 573 BGB sind die weiteren
Möglichkeiten für eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter vorgegeben.
Außerordentliche Kündigungen sind als fristgerechte und fristlose Kündigungsschreiben möglich. Fristlos zu kündigen ist dem
Vermieter nur möglich, wenn der Mieter die Immobilie nicht vertragsgerecht nutzt, ein Zahlungsverzug bei der Mietzahlung
vorliegt oder das Mietverhältnis nicht zumutbar ist.
In den ersten fünf Jahren der Mietnutzung gilt eine Eigenbedarfskündigung als widersprüchlich, wenn sich das Kündigungsschreiben
auf Gründe bezieht, die vorhersehbar waren oder schon vor Beginn des Mietvertrags vorlagen.
Wichtigste Punkte bei der Kündigung wegen Eigenbedarf sind:
- Der Vermieter muss laut Gesetz dem Mieter eine Ersatzwohnung anbieten, so diese vorhanden ist und innerhalb der Eigenbedarf
Kündigungsfrist frei ist oder wird. - Kündigungsfristen hängen von der Mietdauer ab:
bis 5 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist
bis 8 Jahre: 6 Monate
über 8 Jahre: 9 Monate - fristlose Kündigung nur bei:
nicht vertragsgerechter Nutzung durch den Mieter
Zahlungsverzug der Miete
unzumutbarem Mietverhältnis - Eigenbedarfskündigung nur möglich bei Angabe von trifftigen, nachvollziehbaren Gründen wie z. B. Nutzung der betreffenden Wohnung
als Altersruhesitz, Verhinderung des Auszugs des eigenen Kinders aus dem Elternhaus, Trennung vom Ehepartner, Umzug aus
Berufsgründen (mögliche Gründe sind aufgrund großer Spannbreite nicht gesetztlich geregelt) - Gründe müssen schriftlich im Kündigungsschreiben dargelegt werden.
»Kündigungsschreiben bei Eigenbedarf