Die betriebsbedingte Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Es müssen betriebliche Gründe vorliegen, aus denen sich
ein geringerer Arbeitskräftebedarf ergibt, wie zum Beispiel die Schließung einer Filiale oder eine gravierende Veränderung des Arbeitsablaufes durch die Automatisierung bestimmter Arbeitsgänge oder ähnliches. - Es darf keine Möglichkeit geben, den Arbeitnehmer in
einer anderen Abteilung oder auf einen anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. - Es muss eine Interessenabwägung zwischen dem betrieblichen Interesse der Kündigung und dem Interesse des Beschäftigten, das Arbeitsverhältnis fortzuführen,stattfinden und außerdem hat der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, eventuelle Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und Schwerbehinderung zu beachten, bevor er einzelnen Mitarbeitern betriebsbedingt kündigen kann.
- Fehlt nur eine dieser genannten Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam.
Die Kündigungsfrist ist auch bei betriebsbedingter Kündigung nach Paragraph 622 BGB geregelt. Sie beträgt vier Wochen und verlängert sich für den Arbeitgeber (nicht für den Arbeitnehmer) nach Absatz 2 des Paragraphen 622 BGB je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Nach 5,8,10,12,15 und 20 Jahren wird für den Arbeitgeber die Kündigungsfrist jeweils um einen Monat länger. Höchstens also bis zu sieben Monaten (bei über zwanzig jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses).
In die Berechnung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses wird nur Arbeitszeit nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr des Beschäftigten herangezogen (Auch wenn diese Regelung in letzter Zeit mehrmals erfolgreich angefochten wurde).
Erfolgt die betriebsbedingte Kündigung während der Probezeit, kann das Arbeitsverhältnis nach zwei Wochen gekündigt werden.
Kündigungstermin ist der 15. eines Monats und der letzte Tag des Monats, bei Probezeit kann die Kündigung zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden.
Betriebsbedingte fristlose außerordentliche Kündigung
Eine fristlose oder außerordentliche Kündigung kann nach Paragraph 626 BGB nur dann ausgesprochen werden, wenn es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Diese Unzumutbarkeit muss der Arbeitgeber im Einzelfall nachweisen und dabei sind alle Umstände abzuwägen.
Eine fristlose Kündigung könnte zum Beispiel bei schweren Straftaten, sexueller Belästigung, schwerer Beleidigung und Diskriminierung, Tätlichkeiten und Verstößen gegen Geheimhaltungspflichten unanfechtbar sein.
Eine weitere Indikation für eine fristlose Kündigung wäre zum Beispiel der Entzug der Fahrerlaubnis, wenn der Beschäftigte als Fahrer angestellt ist und es in der Firma keinerlei andere Tätigkeiten gibt, für die kein Führerschein notwendig ist.
Nach Absatz 2 des Paragraphen 626 BGB muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem der
Arbeitgeber vom Kündigungsgrund Kenntnis erhielt, erfolgen. Nach Ablauf der Frist ist eine außerordentliche
Kündigung nicht mehr möglich.
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der fristlosen
Kündigung gehört werden und seine Stellungnahme der Kündigung beigefügt werden.
»Kündigungsschreiben Arbeitnehmer